Leitsatz (amtlich)
1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.
2. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort "Institut" verbunden werden könnte, zu verstärken.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 88 AR 1653/23) |
Gründe
I. Die Beteiligte, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, hat unter dem 23.05.2023 die am 05.04.2023 gegründete GmbH unter der Firma "Institut für Einfachheit GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Das Registergericht - Richter - hat daraufhin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11) mitgeteilt, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne. Die gewählte Firmenbezeichnung sei irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs "Institut" den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.
Die Beteiligte ist dem entgegengetreten. Sie meint, die Bezeichnung "Institut" sei in Verbindung mit dem Worten "für Einfachheit" zu sehen und dadurch erkennbar eine ironische Bezeichnung, was sich aus der Kontrastierung des eher mit Komplexität und schwierigen Dingen assoziierten Wortes "Institut" mit den Worten "für Einfachheit" ergebe. Durch den Zusatz sei eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftliche Einrichtung handele. Dies entspreche auch den Anforderungen der Rechtsprechung für die Bezeichnung privater Vereinigungen als "Institut". Die Gründer seien unter derselben Bezeichnung seit langer Zeit in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig, ohne dass sie Beanstandungen oder wettbewerbsrechtlichen Angriffen auf ihre Geschäftsbezeichnung ausgesetzt gewesen seien. Aus diesem Grund hätten sie ein hohes Interesse an der Fortführung der bisherigen Bezeichnung als Firma.
Das Registergericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen der Rechtsprechung für eine zulässige Verwendung des Begriffs "Institut" nicht erfüllt seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich um ein "klassisches" Institut handele, das sich der Erforschung des Themas "Einfachheit" widme.
Die Beteiligte hat ihren Standpunkt aufrechterhalten und um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten.
Daraufhin hat das Amtsgericht - Richter - den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, der Umstand, dass die Gründer unter der bisherigen Geschäftsbezeichnung bisher ohne Beanstandung im Wirtschaftsleben tätig seien, habe keinen Einfluss auf die registergerichtliche Kontrolle der gewählten Firmierung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihre Anmeldung zur Eintragung unverändert aufrechterhält. Zur weiteren Begründung trägt sie vor, die vom Amtsgericht angenommene, der Bezeichnung "Institut" entgegenstehende theoretische Erforschungsmöglichkeit eines Themas greife zu weit. Dies führe dazu, dass die Verwendung einer dieses Wort enthaltenden Firma grundsätzlich ausgeschlossen sei, da jedes Themengebiet hypothetisch erforscht werden könne. Vielmehr sei auf die tatsächliche Bezeichnung eines Gegenstands abzustellen, der regelmäßig wissenschaftlicher Forschung unterliege. Der Institutsbegriff sei insbesondere hochschulrechtlich geprägt, weswegen nicht der Anschein erweckt werden dürfe, der Forschungsbereich einer Hochschule sei betroffen. Dies sei durch die zusätzliche Tätigkeitsbezeichnung "für Einfachheit", die keinen Forschungsbereich einer hochschulrechtlichen Einrichtung darstelle, nicht der Fall. Durch die gewählte Firma bestehe auch nicht die Möglichkeit, den angesprochenen Verkehrskreis zu täuschen. Hierfür spreche, dass die seit 15 Jahren in Form der GbR geführte Unternehmensberatung keinen Beanstandungen oder wettbewerbsrechtliche Beschwerden durch Mitbewerber ausgesetzt gewesen sei.
Mit Beschluss vom 07.07.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sa...