Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung Immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspass oder Affektionsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspass oder das Affektionsinteresse sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGHZ 98, 222; BGH NJW 1992, 1500).

Daher keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Krad "Dukati", wenn Kläger zusätzlich Pkw Ford Fiesta hält und nicht darlegt, das Krad für Zwecke zu halten, die mit dem Pkw nicht erreicht werden können (hier: Fahrten zur Arbeit sowie Ausflüge am Wochenende).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 17 O 175/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17. O. 175/01 - wird auf seine Kosten zuückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung war durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 17.10.2003 verwiesen. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2003 gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Senat bezweifelt nicht, dass der Genuss der Freiheit, wie ihn die Benutzung eines Krades der Marke Ducati vermitteln mag, durch die Benutzung eines Pkw nicht ersetzt werden kann. Er weist jedoch nochmals darauf hin, dass immaterielle Schäden wie entgangener Fahrspass oder das Affektionsinteresse grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Dementsprechend hat der große Senat des BGH in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung (BGHZ 98, 222) darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur dann besteht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist (BGH NJW 1992, 1500). Dass der Kläger darauf angewiesen wäre, für die beabsichtigten Fahrten statt seines Pkw Ford Fiesta das bei dem Unfall beschädigte Motorrad zu benutzen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2025148

DAR 2008, 520

VRS 2008, 3

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