Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Oktober 1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß folgende Anordnung hinzutritt:
Vollziehung (Zustellung) und Vollstreckung zu a) der einstweiligen Verfügung sind davon abhängig, daß die Antragstellerin der Antragsgegnerin wegen des Unterlassungsanspruchs zu a) der einstweiligen Verfügung Sicherheit in Höhe von 600.000,– DM (Sechshunderttausend Deutsche Mark) leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, ohne Hinterlegungsvorbehalt erteilte Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder öffentlichen mündelsicheren Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Computersoftware, u.a. des Standardbetriebessystems MS-DOS und der grafischen Benutzeroberfläche Windows for Workgroups (WfW). Sie ist Inhaberin sämtlicher Rechte an diesen Programmen und der Warenzeichen Nr. 1062007 und Nr. 1152994 für „Microsoft” und Nr. 1101935 für „MS-DOS”. Die Antragsgegnerin stellt Computer-Hardware her und ist Großhändlerin von Computer-Software.
Das Programm „Word for Windows” läßt die Antragstellerin von einigen ausgewählten Unternehmen (den Authorized Replicators) herstellen, die zumindest das Programm „Word for Windows” über Distributoren als Fachhandelsversion für solche Endverbraucher vertreiben lassen, die schon einen Personalcomputer haben. Hardware-Herstellern (sogenannten Original Equipment Manufacturers, OEM) stellen sie das Programm teilweise über regionale Zwischenhändler (sogenannte Delivery Service Partner, kurz „DSP) kostengünstiger zur Verfügung. Diese kostengünstigere Ware soll, wie jetzt zwischen den Parteien auch unstreitig ist, lediglich in Verbindung mit der Hardware vertrieben werden.
Die OEM-Produkte sind schlichter aufgemacht als die Fachhandelsversion. Das weiße Handbuch und die Disketten sind zusammen mit dem Lizenzvertrag und dem sogenannten Echtheitszertifikat in Folie eingeschweißt. Auf der Deckseite des durch die Folie schimmernden Buches findet sich der Hinweis, daß die Software nur in Verbindung mit einem neuen PC vertrieben werden darf.
Am 29. Mai 1995 kaufte der Zeuge … im Geschäft der Antragsgegnerin, die keine vertraglichen Beziehungen zur Antragstellerin unterhält und kein OEM-Partner ist, eine OEM-Version der Programme der Antragstellerin „MS-DOS” und WfW” für 152,17 DM, ohne zugleich Hardware zu erwerben. Das Produkt ist in Folie verschweißt und trägt den Hinweis, daß die Software nur in Verbindung mit einem neuen PC vertrieben werden darf. Die Antragsgegnerin hatte das Produkt von einem unbekannten OEM erworben.
Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24. August 1995 (die Ausfertigungen tragen das unzutreffende Datum 25. August 1995) erwirkt, derzufolge der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt worden ist,
Microsoft-Standardsoftwarepakete, die aus zusammen mit einem Satz Disketten in Folie verschweißten Benutzerhandbüchern mit dem Aufdruck „darf, nur mit einem neuen Computersystem verkauft werden” oder „darf nur mit einem neuen PC vertrieben werden” bestehen, und hier insbesondere das Standardsoftwarepaket von „Windows for Workgroups & MS-DOS”, losgelöst vom Verkauf eines neuen Personalcomputers anzubieten und/oder zu vertreiben sowie
aufgegeben worden ist,
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer derart gekennzeichneter Standard softwarepakete der Antragstellerin, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Exemplare solcher Produkte.
Gegen den ihr am 13. September 1995 im Parteibetrieb zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 19. September 1995 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin hat gemeint, der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus dem § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 69c, § 17, §31 und § 32 UrhG, aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs und aus den §§ 24 und 25 WZG, und zwar hinsichtlich der Bezeichnung „Windows” aufgrund Verkehrsgeltung der Auskunftsanspruch sei aus § 101a UrhG begründet.
Sie hat behauptet: Der besondere Absatzweg über die OEM entspreche einem Marktbedürfnis. Der Kunde erwarte grundsätzlich, daß auf dem zu erwerbenden Personalcomputer bestimmte Programme bereits aufgespielt seien, um das Gerät sofort einsetzen zu können, und daß diese Programme gegen einen nur geringen Aufpreis mitgeliefert würden. Der genannte Absatzweg solle den wettbewerblich unter Druck stehenden Händlern die Möglichkeit eröffnen, den Käuferansprüchen gerecht zu werden, und das Raubkopieren der Software überflüssig machen. Er habe sich in der Branche allgemein durchgesetzt. Auch das Programm MS-DOS biete sie...