Entscheidungsstichwort (Thema)

Kalenderjahreskonforme Abrechnungsbeschlüsse und Wirtschaftspläne. Vertrauensschutz für Altfälle. Wohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die bis Ende des Jahres 2000 gefasst worden sind, gebietet der Vertrauensschutz (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500). Jahresabrechnungs-, Entlastungs- und Wirtschaftsplanbeschlüsse nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie nicht für das Kalenderjahr, sondern für davon abweichende Wirtschaftsperioden aufgestellt sind. Denn diese Eigentümerbeschlüsse liegen innerhalb der Beschlusskompetenz und wirken für alle Wohnungseigentümer gleichmäßig.

2. Ist ein von dem Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsplan (etwa für eine Heizperiode) aus dem Jahr 2000 oder früher angefochten, kommt auch eine gerichtliche Einschränkung des beschlossenen Wirtschaftsplans nur auf das restliche Kalenderjahr nicht in Betracht, weil über den mutmaßlichen Fortgeltungswillen der Wohnungseigentümer bis zum nächsten Wirtschaftplan ohnehin die Erstreckung auf die ersten Monate des Folgejahres zu erreichen ist.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 1, 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.09.2000; Aktenzeichen 85 T 120/00)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 87/99)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu I. 4. und 6. werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu I. 4. und 6. haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 53.378.87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Der jetzige Verwalter hat das Verfahren nach seiner Wahl am 28. April 2000 in Vertretung der Eigentümergemeinschaft übernommen. Auf Einladung der Vorverwalterin vom 5. März 1999 kam es zu der Eigentümerversammlung am 17. März 1999, auf der zu den TOP 1 bis 4 und 7 folgende Beschlüsse mehrheitlich gefasst worden sind:

TOP 1

Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr vom 1.5.96 bis 30.4.97

TOP 2

Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1.5.96 bis 30.4.97

TOP 3

Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr vom 1.5.97 bis 30.4.98

TOP 4

Entlastung der Verwalterin für die Wirtschaftsjahre 1.5.96 bis 30.4.98

TOP 7

Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1.5.99 bis zum 30.4.2000

Die Beteiligten zu I. 4. bis 8. haben die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse angefochten, insbesondere wegen der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage in dem Wirtschaftsplan 1999/2000, die Aufnahme der Vorjahressalden in den Einzelabrechnungen sowie wegen der unterschiedlichen Verwalterentgelte in den Jahresabrechnungen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2000 die Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu I. 4. und 6. Erstbeschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2000 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 4. und 6., die erfolglos bleibt.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 4. und 6. ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht eine Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 17. März 1999 zu TOP 1 bis 4 und 7 mit dem Amtsgericht abgelehnt. Bei seinen Ausführungen verkennt der angefochtene Beschluss die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nicht. Hinsichtlich des zunächst beanstandeten unterschiedlichen Verwalterentgelts sind die Beanstandungen nicht weiterverfolgt worden, nachdem die Vorverwalterin die unterschiedlichen Beträge in den Abrechnungen erklärt hat. Soweit die Heizkosten jedenfalls hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Kosten nicht vollständig abgerechnet worden sein sollten, würden sich allenfalls Ergänzungsansprüche hinsichtlich der Abrechnung ergeben, die jedoch nicht in dieses Verfahren eingeführt worden sind; abgesehen davon hatten sich die Beteiligten zu I. 4. und 6. bereits in erster Instanz auf die Beanstandung bestimmter anderer Positionen der Jahresabrechnungen wirksam beschränkt. Die Vorjahressalden sind in den Abrechnungen nur zur besseren Information aufgeführt. Wegen der Ordnungsgemäßheit der Jahresabrechnung 1996/97 ist auch die Verwalterentlastung nicht zu beanstanden. Soweit sich Ansprüche aus fehlerhafter Abrechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten ergeben sollten, wäre erst die Ergänzungsabrechnung abzuwarten. Die vorstehenden Rechtsausführungen gelten entsprechend auch für die Jahresabrechnung und Verwalterentlastung für das Geschäftsjahr 1997, 98. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht...

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