Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das LG hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (OLG Bamberg JurBüro 1992, 346; OLG Hamburg FamRZ 1996, 42; OVG NW v. 30.9.1996 - 8 E 401/95, NJW 1997, 540; OLG Karlsruhe v. 4.8.1997 - 2 WF 104/97, OLGReport Karlsruhe 1998, 171). Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII (Unentbehrlichkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit) oder einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig wäre bei einer Verwertung die "Schongrenze" nach § 90 Abs. 2 Nr. 9. SGB XII nach gegenwärtiger Sicht erreicht (sie liegt gegenwärtig bei 2.301 EUR, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 115 Rz. 57, m.w.N.).
Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung vor dem LG (Protokoll v. 31.8.2005) den Mercedes im September 2003 für 15.500 EUR erworben. Auch unter Abzug des gegenwärtigen Wertverlustes wegen des streitgegenständlichen Unfalls (behauptete Reparaturkosten: 6.037,51 EUR brutto) sowie des zu schonenden Betrages von 2.301 EUR bleibt ein Restwert, der die für die Fortführung des Prozesses erforderlichen 2.200 EUR als Vorschuss für den Sachverständigen deutlich übersteigt.
Eine "Erledigung" des Verfahrens würde bei Veräußerung des Mercedes nicht eintreten. Für die Aktivlegitimation kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Es ist auch nicht ersichtlich, worin die vom Kläger bemängelte Rechtsstaatswidrigkeit liegen soll. Allein der Zufall, dass gerade der zu verwertende Pkw Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1498266 |
FamRZ 2007, 158 |
MDR 2006, 946 |
NZV 2007, 43 |
VRS 2006, 349 |
ZfS 2006, 445 |
OLGR-Ost 2006, 597 |