Leitsatz (amtlich)
Ein mehrseitiges Ersuchen einer Behörde auf Eintragung im Grundbuch bedarf jedenfalls dann keiner seitenumfassenden Siegelung, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter auf Grund ihres Inhalts eindeutig ist.
Bestätigt das Finanzamt im Rahmen eines Ersuchens auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Erbbaugrundbuch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung, wird hiervon auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung umfasst.
Normenkette
AO § 322; ErbbauRG §§ 5, 8, 15; GBO § 38
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 22.11.2017; Aktenzeichen 43A SC 2... -1...) |
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 31. Juli 2017 auf Eintragung einer Sicherungshypothek in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaugrundbuch zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von Stadt Charlottenburg Blatt 6... eingetragenen Grundstücks, das in Abt. II lfd. Nummer 1 u.a. mit dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaurecht belastet ist.
Mit gesiegeltem und unterschriebenem Antrag vom 31. Juli 2017 hat der Beteiligte zu 2 um Eintragung einer Sicherungshypothek über 65.495,27 EUR in dem Wohnungserbbaugrundbuch zu Gunsten des Landes Berlin ersucht. Der Beteiligte zu 2 hat mit dem Antrag das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung mitgeteilt.
Mit Verfügung vom 14. August 2017 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung darauf hingewiesen, es fehle die Zustimmung der Beteiligten zu 3 und mehrseitige Ersuchen seien seitenumfassend zu siegeln. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 31. Juli 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 22. November 2017, mit dem er zugleich eine zur UR-Nr. 8... /2... des Notars Dr. P... E... in B... beglaubigte Erklärung einer Vertreterin der Beteiligten zu 3 beigefügt hat.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 29. November 2017 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass die Erklärung der Beteiligten zu 3 nicht ausreichend sei, weil die darin enthaltene Zustimmung zur Eintragung der Sicherungshypothek lediglich bedingt erteilt worden sei. Mit formlosem Schreiben vom 28. Dezember 2017 hat die Beteiligte zu 3 um Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek gebeten und "ausdrücklich erklärt, dass das Grundbuchamt die einschränkende Bedingung (...) nicht zu prüfen hat".
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt. Das sind Behörden, soweit sie nach dem Gesetz befugt sind, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (BGH, FGPrax 2013, 54, 55; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 71, Rdn. 147). Diese Befugnis des Beteiligten zu 2 folgt aus § 322 Abs. 3 S. 1 AO (Volmer, in: KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 38 GBO, Rdn. 26).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 14. August 2017 war nicht gerechtfertigt, weil die aufgezeigten Hindernisse nicht bestehen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Das Grundbuchamt konnte deshalb allein wegen Ablaufs der von ihm gesetzten Frist den Antrag vom 31. Juli 2017 nicht zurückweisen, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. Dieser ist vielmehr zu vollziehen, weil der Eintragung keine Hindernisse entgegenstehen. Dabei bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags der gesamte Antrag Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 77, Rdn. 17), hat der Senat das Grundbuchamt entsprechend zum Vollzug des Antrags anzuweisen.
a) Grundsätzlich hat das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gem. §§ 866 Abs. 1, 867 ZPO sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der GBO selbstständig zu prüfen (BGH, NJW 2001, 3627).
Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart worden, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, § 5 Abs. 2 S. 1 ErbbauRG, darf die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt diese Zustimmung nachgewiesen ist, § 15 ErbbauRG. Das gilt auch für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung, § 8 ErbbauRG. Ein solches Zustimmungserfordernis folgt hier aus der entsprechenden Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs.
Dem Antrag des Beteiligten zu 2 vom 31. Juli 2017 war keine Zustimmung der Beteiligten zu 3 beigefügt. Die im Namen der Beteiligten zu 3 erteilte Zustimmung vom 20. November 2017 steht dem Vollzug des Antrags im Ergebnis nicht entgegen.
b) Bei dem Antrag vom 31. Juli 2017 handelt es sich verfahrensrechtlich um ein Eintragungsersuchen im Sinne des § 38 GBO, §§ 322 Abs. 3 S. 3, 249 Abs. 1 S. 3, 252 AO. In diesem Rahmen be...