Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 63 VI 153/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 19.12.2017 wird auf deren Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 30.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03-, juris Rn. 4), ist die Höhe der Vergütung anhand der Regelung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln; eine Berechnung nach dem VBVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht mittellos ist.
Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bemisst sich die Vergütung "nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte", wobei sich von den in Betracht kommenden Möglichkeiten, die Vergütung zu berechnen, in der Praxis die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensätzen durchgesetzt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 -, juris Rn. 28 ff.).
a) Die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von netto 175,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Senats dem Beschluss vom 27.02.2020 im Parallelverfahren zum Geschäftszeichen 19 W 144/19 wird insofern Bezug genommen.
b) Der Nachlasspfleger hat mit seiner Aufstellung vom 05.10.2017 für den Zeitraum vom 03.01.2017 bis 05.10.2017 einen Aufwand von 205,58 Zeitstunden hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die von den Beteiligten zu 1. bis 5. erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Nachlasspfleger hat mit Schriftsatz vom 25.11.2019, auf den Bezug genommen wird, die in der Zeitaufwandberechnung verwendeten Abkürzungen erläutert. Die danach angesetzten Zeiten erscheinen nachvollziehbar und nicht überhöht. Soweit die Beteiligten zu 1. bis 5. bemängeln, dass der Nachlasspfleger den Zeitaufwand für ein- und ausgehende Schreiben regelmäßig auf 5 Minuten angesetzt habe, erscheint dieser Zeitaufwand jedenfalls nicht überhöht. Ebenfalls ist nicht zu bemängeln, dass sich in der Zeitaufwandberechnung einzelne Positionen ohne Datumsangabe befinden; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der für diese Positionen in Ansatz gebrachte Zeitaufwand zu hoch sein könnte. Ferner ist es unerheblich, dass der Nachlasspfleger für den 05.10.2017 mehr Stunden angesetzt hat, als der Tag hat. Denn insofern ist davon auszugehen, dass er sich seines Hilfspersonal bedient hat. Schließlich ist die pauschale Kritik der Beteiligten, in dem Bericht stehe "Vieles zu den verschiedenen Testamenten, was nicht in den Aufgabenbereich eines Nachlasspflegers fällt," nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde ist dementsprechend zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.
Fundstellen
ZEV 2021, 61 |
Rpfleger 2020, 663 |
ErbR 2021, 366 |