Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 63 VI 153/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 05.07.2019 wird auf deren Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 22.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03-, juris Rn. 4), ist die Höhe der Vergütung anhand der Regelung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln; eine Berechnung nach dem VBVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht mittellos ist.
Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bemisst sich die Vergütung "nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte", wobei sich von den in Betracht kommenden Möglichkeiten, die Vergütung zu berechnen, in der Praxis die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensätzen durchgesetzt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 -, juris Rn. 28 ff.).
a) Die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von netto 175,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Da § 1915 Abs. 1 BGB - anders als das hier nicht anwendbare VBVG - keinen festen Stundensatz vorgibt, steht die Ermittlung grundsätzlich im Ermessen des Nachlassgerichts, wobei diesem im Hinblick darauf, dass die Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden müssen, ein weiter Ermessenspielraum zusteht (KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 488/10 - juris, Rn. 11,). Für die berufsmäßige Führung des Amtes durch einen Rechtsanwalt ist der 6. Zivilsenat des Kammergerichts im Jahr 2015 davon ausgegangen, dass ein Stundensatz zwischen 100 und 150 EUR regelmäßig angemessen sei (KG, Beschluss vom 10.07.2015 - 6 W 65/15 m.w.N). Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28.05.2018 - 19 W 23/18 entschieden, dass schon zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Stundenlohn von 175 EUR festgesetzt werden kann. Auch im vorliegenden Fall ist die Festsetzung eines Stundenlohnes von 175 EUR nicht ermessenfehlerhaft. Der Nachlasspfleger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nachlass gegenwärtig einen Wert von über 2 Millionen Euro hat; die mit der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft verbundene Verantwortung legt für sich genommen schon einen deutlich über dem Mittelwert liegenden Stundensatz nahe. Hinzu kommt, dass - worauf seitens des Verfahrenspflegers zutreffend hingewiesen wird - die Nachlasspflegschaft die Verwaltung eines Grundstücks umfasst und mit komplizierten Kontoprüfungstätigkeiten verbunden ist. Insgesamt handelt es sich bei der Nachlasspflegschaft um eine anspruchsvolle Aufgabe. Vor dem Hintergrund dieser Umstände bewegt sich der vom Nachlassgericht angenommene Stundensatz innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums.
Da der Stundensatz bereits das Ergebnis einer rechnerischen Mischkalkulation ist, ist er als "Mittelwert" einheitlich für den gesamten Zeitaufwand maßgebend. Denn die Führung des Amtes als Nachlasspfleger beinhaltet regelmäßig sowohl Tätigkeiten, bei denen die fachliche Qualifikation des berufsmäßigen Verwalters gefordert ist, als auch Tätigkeiten, die eher der üblichen Büroorganisation zuzuordnen sind (KG, Beschluss vom 10.07.2015 - 6 W 65/15 m.w.N). Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Nachlasspfleger auch unkomplizierte Tätigkeiten ausgeübt hat, führt das deshalb zu keinem anderen Ergebnis.
b) Der Nachlasspfleger hat mit seiner Aufstellung vom 14.12.2018 für den Zeitraum vom 06.10.2017 bis 14.12.2018 einen Aufwand von 105,06 Zeitstunden hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die von den Beteiligten zu 1. bis 5. erhobenen pauschale Einwand, die Abrechnung sei nicht prüffähig, greift nicht durch. Der Nachlasspfleger hat mit Schriftsatz vom 25.11.2019, auf den Bezug genommen wird, die in der Zeitaufwandberechnung verwendeten Abkürzungen erläutert. Die danach angesetzten Zeiten erscheinen nachvollziehbar und nicht überhöht.
Die Beschwerde ist dementsprechend zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.
Fundstellen
Haufe-Index 14243383 |
ZEV 2021, 61 |
Rpfleger 2020, 663 |