Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Instandsetzungspflicht aufgrund eines Wohnungseigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümerbeschluß, mit dem ein Wohnungseigentümer zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum aufgefordert und ihm eine Vorschußklage angedroht wird, ermöglicht lediglich die Rechtsverfolgung gegen ihn, begründet aber nicht selbständig eine Pflicht des Wohnungseigentümers zur Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, selbst wenn der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4
Beteiligte
I. Die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. August 1995 – 85 T 481/94 – namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer zu 1) bis 15) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 337/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 481/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 45.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
In der notariell beurkundeten Teilungserklärung der Wohnanlage aus dem Jahre 1982 ist u. a. vorgesehen, daß „noch der Ausbau der Einheit Nr. 15 im Dachgeschoß beabsichtigt” sei. Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners baute die Dachgeschoßwohnung Nr. 15 mit einer Dachterrasse vor dem Ende des Jahres 1990 aus. Die Isolierschicht unter dem Terrassenbelag ist undicht, so daß Feuchtigkeit in die darunter liegenden Räume der Wohnung Nr. 9 gelangt. Der Antragsgegner ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. September 1992 Eigentümer der Wohnung Nr. 15. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 gab das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks der Eigentümergemeinschaft auf, die Dachterrasse der Wohnung Nr. 15 regendicht instand zu setzen. Mit bestandskräftig gewordenem Eigentümerbeschluß vom 23. Juni 1994 zu TOP I.4) legte die Gemeinschaft fest, daß der Antragsgegner zur Instandsetzung der Terrasse aufgefordert und nach Ablauf einer Frist gegen ihn ein Vorschußanspruch gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Der mit 45.000,00 DM bezifferten Vorschußforderung gegen den Antragsgegner hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28. Oktober 1994 stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. August 1995 die Entscheidung der Vorinstanz geändert und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Gemeinschaft blieb erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer gemäß § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Ohne Rechtsirrtum verneint das Landgericht eine Pflicht des Antragsgegners zur Instandsetzung der Dachterrasse, weil sowohl eine Handlungshaftung des Antragsgegners wie auch dessen Zustandshaftung für die gegenwärtige Isolierschicht der Terrasse ausscheidet.
Nach den verfahrensfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts hat der Antragsgegner sein Wohnungseigentum erst 1992 im Wege der Zwangsversteigerung erworben und seither keinerlei Arbeiten an der Terrassenisolierung vorgenommen. Vielmehr ist die Dachterrasse vorher – wenn auch ersichtlich mangelhaft – angelegt worden. Es kann hier dahinstehen, welche Pflichten die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners bei Wahrnehmung ihres auf der Teilungserklärung beruhenden Ausbaurechtes hinsichtlich der Wohneinheit Nr. 15 einschließlich der Dachterrasse hatte (vgl. dazu Senat OLGZ 1993, 434 = ZMR 1993, 430 = WM 1993, 209 = WE 1993, 138 = GE 1993, 593 in bezug auf Wasserschäden während des Ausbaus). Denn Verbindlichkeiten aus einer etwaigen Handlungshaftung gehen schon bei rechtsgeschäftlichem Erwerb (vgl. Senat NJW-RR 1991, 1421 = OLGZ 1992, 55 = WM 1991, 516 = WE 1991, 328 = DWE 1991, 154) und erst recht bei Erwerb im Zuge der Zwangsversteigerung nicht auf den Rechtsnachfolger über.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch eine Zustandshaftung des Antragsgegners abgelehnt. Es bedarf keiner Erörterung, ob der Terrassenbelag im Sondereigentum des Antragsgegners steht oder sonst dessen besonderen Verantwortung und Haftung für den Belag anzunehmen ist. Denn die Feuchtigkeitsisolierung unter dem Terrassenbelag, um deren Mangelhaftigkeit es hier geht, gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH NJW 1985, 1551; NJW 1991, 2480 zum Trittschallschutz; BayObLG NJW-RR 1994, 598; OLG Hamm DWE 1995, 127). Demgemäß ist für die Instandsetzung der Terrassenisolierung – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht der Antragsgegner allein, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft verantwor...