Leitsatz (amtlich)
1. Ein mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hilfsweise gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.
2. Zu den Anforderungen an den notwendigen Rügevortrag einer Verfahrensrüge bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Der Rügevortrag muss innerhalb der Antragsbegründungsfrist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO erhoben werden.
Normenkette
StPO § 345 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 06.01.2015; Aktenzeichen 297 OWi 493/14) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft vorgeworfen und ein Bußgeld von 150 Euro verhängt wurde, mit Urteil vom 6. Januar 2015 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Denn der Betroffene war ohne Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, war nicht vom Erscheinen entbunden und wurde auch nicht auf den im Termin gestellten Antrag seines Verteidigers entbunden, da das persönliche Erscheinen zur Klärung der Fahrereigenschaft erforderlich war.
Das Urteil wurde dem Verteidiger am 12. Januar 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 hat er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und hilfsweise gegen das Verwerfungsurteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er - unter Einreichen einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers des Betroffenen - vor, der Betroffene sei aufgrund eines Schadens an seinem LKW an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen und das Verwerfungsurteil hätte nicht - gestützt auf die fehlende Entschuldigung - ergehen dürfen.
Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und das Landgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Mit bei Gericht am 23. Februar 2015 eingegangenen Schreiben des Verteidigers trägt er ergänzend sinngemäß vor, dass die Fahrereigenschaft im Termin verbunden mit dem Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen unstreitig gestellt worden sei.
1. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft legt der Senat die rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als das einzig zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Blick auf die festgesetzte Geldbuße aus, gegen das er sich mit Verfahrensrügen wendet.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
a. Das hilfsweise Erheben des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht unzulässig. Zwar trifft es zu, dass die bedingte Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHSt 5, 183; 25, 187; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 296 Rn. 5). Dies gilt jedoch nicht für bloße Rechtsbedingungen (vgl. OLG Düsseldorf GA 1969, 468). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsmittel für den Fall eingelegt wird, dass ein gleichzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 1973, 188, Meyer-Goßner/Schmitt, aaO.). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber diese Bedingung in den §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 342 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2014 - 3 Ws (B) 519/14 -, KG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 5 Ws (B) 45/00 - [juris]).
b. In Bezug auf den allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht die Erfordernisse der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.
Die Verfahrensrüge muss die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig mitteilen, sodass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unterstellt das tatsächliche Vorbringen des Rechtsbeschwerde trifft zu.
Der Rechtmittelführer muss Umstände vortragen, die die Abwesenheit des Betroffenen entschuldigen und dem Gericht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Gemessen an diesen Vorgaben reicht allein der Vortrag, der Betroffene sei ausreichend entschuldigt gewesen, da er aufgrund eines LKW-Schadens an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sei und das Verwerfungsurteil hätte nicht - gestützt auf die fehlende Entschuldigung - ergehen dürfen, nicht aus.
c. Der weitere Vortrag der fehlerhaften Ablehnung des Entbindungsantrages ist nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO eingegangen und ist damit unbeachtlich. Aber selbst wenn dieser Vortrag zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte er dieser Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen könne...