Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Teilnahme eines Beteiligten an einem Beweistermin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Teilnahme eines Beteiligten an einem Beweistermin ist als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Folge der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Zeitversäumnis anzusehen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Verfahrensgegners angeordnet hat.

2. Die Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache bestimmt sich regelmäßig nach dem Höchstsatz der für Zeugen vorgesehenen Entschädigung.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; ZSEG § 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.01.2000; Aktenzeichen 82 T 410/97)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vollstreckbaren Beschluss des LG Berlin vom 14.1.2000 vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner weiter zu erstattenden Kosten auf 25,56 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7.8.2001 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde nach einem Wert von bis zu 600 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig.

Insbesondere hat er sie am 5.10.2001 fristgerecht eingelegt, nachdem ihm der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss am 28.9.2001 zugestellt worden ist (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.).

Die Beschwerde ist dem Grunde sowie der Höhe nach nur teilweise begründet. Dem Beschwerdegegner steht entgegen der Auffassung des LG für die Zeitversäumnis durch seine Teilnahme am Beweistermin am 6.1.1999 eine Entschädigung zu, allerdings nur i.H.v. 50 DM nebst anteiligen Zinsen. Die weiter verlangte Entschädigung für die Teilnahme am Termin am 31.3.1999 ist durch die Kostengrundentscheidung im Beschluss des LG vom 14.1.2000 - 82 T 410/97 - nicht gedeckt.

1. Verfahrensbedingte Zeitversäumnis eines Beteiligten ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur erstattungsfähig, soweit sie auf notwendigen Reisen oder der notwendigen Terminswahrnehmung beruht (§ 13a Abs. 3 FGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Notwendig im Sinne dieser Vorschriften ist die Wahrnehmung eines Termins jedenfalls dann, wenn sie durch das Gericht angeordnet worden ist. Darüber hinaus sind auch einem Beteiligten Zeitversäumniskosten zu erstatten, der durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, wenn seine Teilnahme am Termin aus Verfahrensgründen oder aus inhaltlichen Gründen geboten erscheint (z.B. aus Gründen der Waffengleichheit, wenn das persönliche Erscheinen der Gegenpartei angeordnet ist, vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten KG NJW 1968, 847; MDR 1985, 851; Beschl. v. 28.4.1992 - 1 W 1703/92; Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., 2004, § 91 ZPO, Rz. 13, Stichwort Zeitversäumnis).

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gem. §§ 13a Abs. 3, 91 Abs. 1 S. 2 ZPO nach den Grundsätzen für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Zeugen: Nach § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. erhält ein Zeuge je nach seinem regelmäßigen Bruttoverdienst eine Entschädigung in Höhe zwischen 4 und 25 DM pro Stunde (vgl. insoweit KG JurBüro 1986, 278).

2. In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Beschwerdegegner hier nur eine Entschädigung i.H.v. 50 DM = 25,56 EUR nebst anteiligen Zinsen für seine Terminsteilnahme am 6.1.1999 zu.

a) Seine Teilnahme an diesem Termin war nach den dargestellten Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 ZPO. Das LG hat durch Verfügung vom 23.11.1998 das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zum Termin am 6.1. angeordnet. Der Termin diente als Beweistermin der Tatsachenfeststellung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers legte die Annahme nahe, das Gericht beabsichtige, dessen Ausführungen nach § 286 ZPO hierbei zu berücksichtigen. Damit war es für den Beschwerdegegner aus Gründen der Waffengleichheit geboten, gleichfalls persönlich zu erscheinen, um dem Gericht bei Bedarf seine Sicht der Dinge zu schildern.

b) Die Höhe der Entschädigung beträgt jedoch lediglich 50 DM nebst anteiligen Zinsen.

Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt und Notar. Der Senat hat deswegen keine Bedenken, als regelmäßigen Bruttoverdienst den nach dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. für Zeugen geltenden Entschädigungshöchstsatz von 25 DM je Stunde anzusetzen, für die geltend gemachten zwei Stunden also 50 DM. Weitergehende Entschädigung kann der Beschwerdegegner nicht verlangen. § 3 des ZSEG, auf den er sich zur Rechtfertigung des von ihm beanspruchten Stundensatzes i.H.v. 150 DM beruft, betrifft die Entschädigung von Sachverständigen und ist hier nicht anwendbar, weil § 91 Abs. 1 S. 2, Halbs. 2 ZPO nicht auf ihn verweist.

3. Entschädigung für seine Teilnahme am Termin vom 31.3.1999 kann der Beschwerdegegner nicht beanspruchen, denn es fehlt eine entsprechende Kostengrundentscheidung. Die Vernehmung der Zeugin F. in diesem Termin betraf lediglich die Kostenberechnungen vom 27...

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