Leitsatz (amtlich)

1. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig.

2. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen tatsächlich eingetretenen Nutzungsausfall voraus.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 42 O 52/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß

§ 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise abgewiesen. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Haftungsquote

Mit Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung eine hälftige Haftung des Klägers und des Beklagten zu 1 zugrunde gelegt.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 haften beide gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG für die von ihren Fahrzeugen ausgehende Gefahr und zwar im Ausgangspunkt zu gleichen Anteilen. Mit Recht hat das Landgericht keine Umstände festzustellen vermocht, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung einen höheren Haftungsanteil des Beklagten zu 1 rechtfertigen würden.

Diese Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2007, 680), das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Mit Recht hat das Landgericht - insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen - festgestellt, dass eine bestimmte Unfallursache mit der für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar ist.

Die von den Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Erhöhung der somit den Beklagten zu 1 grundsätzlich treffenden hälftigen Haftung nicht. Die Betriebsgefahr erhöhende Umstände können bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (std. Rspr. des BGH, z.B. BGH NJW-RR 2007, 680).

Das von dem Kläger dem Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der Beachtung der Lichtzeichenanlage vorgeworfene Fehlverhalten ist für den Unfall nicht kausal geworden. Einen Gelblichtverstoß hat der Beklagte zu 1 nicht begangen, da es vor Erreichen der Haltelinie zu der Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Allein die von dem Beklagten zu 1 eingeräumte Absicht, die Kreuzung noch passieren zu wollen, stellt keinen Verkehrsverstoß dar. Selbst wenn der Beklagte zu 1 in Gewinnung anderer Erkenntnis unmittelbar vor der Kreuzung sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hätte, wäre der Unfall nicht vermieden worden, da dieser - nach Darstellung des Klägers (Klageschrift Seite 4) - ca. 20 m vor der Haltelinie stattfand.

Die von dem Kläger behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 würde - wie angeführt (BGH a.a.O.; insbesondere für überhöhte Geschwindigkeit OLG München, Urteil vom 18. April 2008 - 10 U 5874/0 7) - eine höhere Haftungsquote auf dessen Seite nur rechtfertigen, wenn sie unfallursächlich geworden wäre. Dies ist nicht feststellbar. In Betracht käme eine solche Kausalität dann, wenn z.B. der Kläger auf die links von ihm befindliche Spur hätte wechseln wollen und es dabei infolge überhöhter Geschwindigkeit zu der Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug gekommen wäre. Der Kläger behauptet aber gerade, seine Spur nicht verlassen zu haben. Ein Schleudern des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 o.ä. vor dem Unfall hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Unabhängig davon wäre der zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. Ein Beweis ist dann nicht zu erheben, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen ohne konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorgetragen werden (vgl. z.B. BGH NJW 1995, 2111). So verhält es sich hier. Der Kläger behauptet ohne jegliche konkrete Anknüpfungstatsache eine Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs von 80 km/h. Er konnte die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nach seinen eigenen Angaben in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht überhaupt nicht wahrnehmen. Darin hat er erklärt, dieses Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen, sondern erst den Anstoß wahrgenommen zu h...

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