Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 11.03.1997; Aktenzeichen 169 F 3495/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof – Kreuzberg vom 11. März 1997 – 169 F 3495/97 – geändert. Der Klägerin wird für die bei dem Amtsgericht am 28. Februar 1997 eingegangene Unterhaltsklage Prozeßkostenhilfe bewilligt. Monatsraten sind nicht zu zahlen.
Tatbestand
I. Die miteinander verheirateten Eltern der Klägerin leben seit dem 19. Januar 1996 voneinander getrennt. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Mutter, der durch Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof – Kreuzberg vom 29. April 1996 (169 F 2172/96) die elterliche Sorge für die Klägerin übertragen worden ist.
Ausweislich einer zu den Akten des vorliegenden Verfahrens in Ablichtung eingereichten Bescheinigung vom 14. März 1996 hat das Amtsgericht Hohenschönhausen – 52 IX H 2502 – gemäß § 1685 BGB in Angelegenheiten der Klägerin das Bezirksamt Hellersdorf von Berlin – Jugendamt – zum Beistand der Mutter bestellt und das Amtsgericht hat gemäß § 1690 BGB den Geschäftskreis dieses Beistandes auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin erweitert.
Mit der bei dem Amtsgericht am 28. Februar 1997 eingegangenen Klage macht die Klägerin, vertreten durch das genannte Bezirksamt, gegen den Beklagten für die Zeit ab 4. Juni 1996 Unterhalt in Höhe von monatlich 200 DM geltend. Den Antrag der Klägerin, ihr für die Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 11. März 1997 zurückgewiesen, weil auf Grund der Regelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche nicht selbst geltend machen könne. Die Regelung, daß im Falle des Getrenntlebens der Eltern das minderjährige Kind seine Unterhaltsansprüche nicht im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil verfolgen könne, gelte auch für den hier gegebenen Fall der Bestellung eines Beistandes nach § 1690 BGB. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin könne aufgrund der in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB angeordneten gesetzlichen Prozeßstandschaft nur ihre Mutter im eigenen Namen gegen den Beklagten gerichtlich durchsetzen.
Der Beschwerde der Klägerin vom 9. September 1997 gegen diesen Beschluß hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. September 1997 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Für die Klagebefugnis gemäß § 1629 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB komme es nicht darauf an, ob dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, die elterliche Sorge übertragen ist oder ob er seine Klagebefugnis nur aus dem Obhutsverhältnis gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB herleitet. In jedem Fall soll das Kind während des Getrenntlebens seiner Eltern nicht als Partei gegen einen Elternteil auftreten. Wenn das der Mutter bestellte Jugendamt als Beistand gemäß den §§ 1690 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1793 BGB an ihre Stelle tritt, müsse das Jugendamt im eigenen Namen statt der Mutter die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen. Es bestehe kein Bedürfnis, die gemäß § 1629 BGB ausgeschlossene Klagebefugnis des Kindes entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes Wiederaufleben zu lassen.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist nach § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe für ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren, denn die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1. Der Beklagte ist Angehöriger des Staates Mocambique. Die im Hinblick auf diese Staatsangehörigkeit des Beklagten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozeßvoraussetzung der internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH, NJW 1985, 2090; BGH, FamRZ 1987, 580; 1987, 793; 1992, 1060, 1061; 1994, 300, 301; 1994, 434) zur Entscheidung über die Unterhaltsklage folgt vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des Brüsseler EWG – Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) vom 27. September 1968 in der Fassung des 3. Beitrittsabkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. 1994 II 519). Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens sind vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Das Übereinkommen gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1973 (BGBl. 1973 II 60) und findet auf Unterhaltssachen Anwendung (Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil I Nr. 1141 (S. 384); Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., Anh. Art. 1 GVÜ, Rn. 9; BGH, FamRZ 1992, 1060, 1061).
1.2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klägerin befugt, ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 4 des Haager Übereinkommen über das auf U...