Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB bedarf es eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal "rücksichtslos". Darauf kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden, sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 28.04.2005; Aktenzeichen (565) 95 Js 732/03 Ns (43/04)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Januar 2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Dieses Urteil hat das Landgericht auf seine Berufung hin aufgehoben und ihn unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, hat (vorläufigen) Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils soll der Angeklagte mit seinem Fahrzeug die rechte Fahrspur der dreispurigen Stadtautobahn A 100 befahren und zunächst nicht bemerkt haben, dass der Zeuge P. im Begriffe gewesen sei, ihn auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h zu überholen. Als dieser noch ca. 3 Meter von ihm entfernt gewesen sei, habe der Angeklagte ohne zu blinken die Fahrspur gewechselt, so dass der Zeuge nach links habe ausweichen müssen und leicht ins Schleudern geraten sei. Kurz darauf habe der Zeuge den Angeklagten wieder eingeholt und neben ihm fahrend bemerkt, dass dieser gegrinst und eine nicht mehr genau festzustellende Handbewegung gemacht habe.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB nicht. Danach ist strafbar, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei einem Überholvorgang falsch fährt und dadurch zumindest eine konkrete Gefährdungslage herbeiführt. Als grob verkehrswidrig gilt hierbei jedes Verhalten, das einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beinhaltet [vgl. OLG Düsseldorf VM 2000, 53] und in aller Regel nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigen, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann [vgl. OLG Köln VRS 84, 293-295]. Demgegenüber handelt rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt [vgl. OLG Oldenburg DAR 2002, 89], wobei die Beweggründe des Fahrers von entscheidender Bedeutung sind [vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.].
Ob das vorliegend festgestellte Fahrverhalten des Angeklagten als grob verkehrswidrig anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Annahme der Rücksichtslosigkeit belegen die Urteilsausführungen nicht. Auf dieses subjektive Merkmal kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden [vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 315 c StGB Rdn. 21 ff.], sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist. Die Feststellungen müssen mithin einen Mangel an Rücksicht erkennen lassen, der weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt. Daran fehlt es hier. Die Urteilsausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe des objektiven Sachverhaltes, ohne sich mit etwaigen Beweggründen des Angeklagten auseinanderzusetzen oder zu erörtern, weshalb dessen Fahrverhalten nicht auf einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation oder Unaufmerksamkeit beruhte.
Da nicht auszuschließen ist, dass hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat das Urteil insoweit auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Fundstellen