Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldrückerstattung bei aufgehobenem Umlagebeschluß. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Sonderumlagebeschluß für ungültig erklärt, hängt die Rückerstattung bereits gezahlter Beträge nach zwischenzeitlichen Abrechnungsbeschlüssen davon ab, daß die Wohnungseigentümer über die Folgenbeseitigung der mißlungenen Umlage Beschluß fassen, was notfalls gerichtlich erzwingbar ist.
2. Geht nach etwa zehn Jahren eine Konkursquote zur freien Verfügung der dann bestehenden Eigentümergemeinschaft ein, hat jeder Wohnungseigentümer, der sich an der Abdeckung der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen beteiligt hatte, einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf anteilige Auskehr der Konkursquote nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4
Beteiligte
II. die übrigen Wohnungseigentümer, wie sie aus der dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1996 – 85 T 137/96 – ersichtlich sind |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 137/96) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 140/95 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten dritter Instanz zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.992,13 DM festgesetzt.
Gründe
Auf der Eigentümerversammlung vom 24. Juni 1986 beschlossen die damaligen Wohnungseigentümer zu TOP 2 zur Sicherung der Liquidität eine Sonderumlage in Höhe von 207.957,62 DM. Der Antragsteiler hat vorgetragen, er habe auf Anforderung des damaligen Verwalters am 12. August 1986 auf die Umlage 7.992,13 DM eingezahlt und die Abrechnung der Sonderumlage sei entweder in die Jahresabrechnung 1986 oder 1987 eingestellt worden. Auf Antrag eines Miteigentümers ist der Umlagebeschluß am 15. Juni 1989 vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018) für ungültig erklärt worden, weil in die Umlage auch der den Ausfall verursachende Miteigentümer, der damals 49,78 % der Miteigentumsanteile hielt, hätte einbezogen werden müssen. Die Umlagesumme wurde im Konkurs des Miteigentümers zur Konkurstabelle angemeldet. Nach der Behauptung des Antragstellers, wurden der Eigentümergemeinschaft in der gegenwärtigen Zusammensetzung auf die angemeldete Konkursforderung 67.869,70 DM zur freien Verfügung überwiesen. In dem am 12. April 1995 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller von der Eigentümergemeinschaft die Rückerstattung der von ihm gezahlten 7.992,13 DM unter Hinweis auf die bei der Gemeinschaft inzwischen angesammelten Rücklagen und die erlangte Konkursquote verlangt. Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zurückgewiesen, weil der Zahlungsantrag zwar zulässig sei, Ansprüche aus der Ungültigerklärung des Umlagebeschlusses angesichts der erheblichen Veränderung im Mitgliederbestand nur im Haftungsverband aus dem Jahre 1986 geltend gemacht werden könnten, nicht aber gegen die Gemeinschaft in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht in allen Punkten stand.
A. Soweit die Rechtslage ohne die der gegenwärtigen Gemeinschaft zugeflossene Konkursquote zu beurteilen ist, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß ein eventueller Bereicherungsausgleich im Verhältnis der Eigentümergemeinschaft im damaligen Haftungsverband gesucht werden müßte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein sachenrechtlich geprägter Verband, der anders als nach Gesellschaftsrecht ein Zuwachsen und Abwachsen der Miteigentumsanteilen beim Ausscheiden und Eintreten neuer Miteigentümer und demgemäß einen Übergang der Schulden auf den jeweiligen Mitgliederbestand nicht kennt (soweit nicht die Teilungserklärung zulässigerweise eine Erwerberhaftung vorsieht). Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einem Übergang aktiver Vermögenswerte (etwa bei der Instandhaltungsrücklage, deren Zweckbestimmung die Auszahlung verbietet).
Zum Ausgleich für den regelmäßigen Nichtübergang von Aktiva und Passiva auf Sonderrechtsnachfolger sieht das WEG ein geordnetes Rechnungs- und Finanzwesen vor, das die gesamtschuldnerische Außenhaftung durch eine kontinuierliche Aufbringung der Bewirtschaftungskosten im Innenverhältnis mit Beschlußfassungen über Wirtschaftspläne, Sonderumlagen und Jahresabrechnungen abmildern soll. Durch die bloße gerichtliche Ungültigerklärung eines Umlagebeschlusses nach Jahr und Tag ergibt sich regelmäßig nur die Verpflichtung der Gemeinschaft, über die Folgenbeseitigung des für ungü...