Leitsatz (amtlich)
1. Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung.
2. Eine förmliche Belehrung über die Rechtsfolgen des in Art. 14 EuAlÜbk beschriebenen Verhaltens ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.
3. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet, denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2012; Aktenzeichen (536) 1 St Js 530/02 KLs (11/10)) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 36. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird als unzulässig und seine Beschwerde gegen den Beschluss derselben Kammer vom 7. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist aufgrund einer Bewilligung der Republik Südafrika am 15. Oktober 2010 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden und befand sich seither zunächst durchgehend in Haft. Das Landgericht Berlin hat das hiesige Hauptverfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2011 eröffnet und den Angeklagten am 30. September 2011 - nicht rechtskräftig - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren analog § 205 StPO vorläufig eingestellt und der Staatsanwaltschaft eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um ein Nachtragsersuchen entsprechend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk an die zuständigen Behörden der Republik Südafrika zu richten, weil er im damaligen Verfahrensstadium ein (behebbares) Verfahrenshindernis aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität gesehen hat.
Gegen den Angeklagten besteht der Haftbefehl des Landgerichts Berlin (536-11/10) vom 30. August 2011 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses dieses Gerichts vom 30. September 2011, mit dem die Kammer auf das zuvor verkündete Urteil Bezug nahm.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 hat das Landgericht Berlin den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 zunächst ohne Auflagen ausgesetzt, den Haftbefehl - in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses - jedoch aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 21. November 2012 hat es den Haftbefehl in der o.g. Fassung sodann wieder in Vollzug gesetzt und den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben, weil der Angeklagte den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes verloren habe, nachdem er von einem Aufenthalt in der Schweiz am 15. November 2012 freiwillig in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist.
Am Morgen des 22. November 2012 wurde der Angeklagte unter seiner Meldeanschrift in Berlin im Haus seiner Tochter erneut festgenommen und noch am selben Tage dem Landgericht vorgeführt, wo ihm der Beschluss vom 21. November 2012 vorgelesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Am 28. November 2012 beantragte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten mündliche Haftprüfung. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Wirtschaftsstrafkammer im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 die Haftfortdauer angeordnet.
Mit seinen Beschwerden vom 13. Dezember 2012 greift der Angeklagte (bei sachgerechter Auslegung seines Schreibens von diesem Tage, in dem den Beschlüssen lediglich falsche Daten zugeordnet werden) sowohl den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 21. November 2012, mit dem der erneute Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet worden ist (4 Ws 12/13), als auch den Beschluss derselben Kammer vom 7. Dezember 2012, mit dem die Haftfortdauer beschlossen wurde (4 Ws 13/13), an.
Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 21. November 2012 war als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss, mit dem der Haftbefehl in der o.g. Fassung wieder in Vollzug gesetzt und der vorangegangene Aussetzungsbeschluss aufgehoben wurden, prozessual überholt und damit der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen ist.
Dies beruht darauf, dass bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen in der Regel nur die letzte angefochten werden kann, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet (vgl. auch § 117 Abs. 2 StPO), denn es widerspräche einem sinnvollen...