Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.02.2012; Aktenzeichen (513) 265 Js 1138/11 KLs (82/11)) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten räuberischen Erpressung für schuldig befunden und gegen ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. November 2010 - (390) 47 Js 228/10 Ls (45/10) - (Tatvorwurf: Gemeinschaftlicher Raub; Jugendstrafe von einem Jahr, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zunächst nach § 57 Abs. 1 JGG für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt worden und sodann endgültig ausgesetzt worden war), eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Über seine hiergegen eingelegte Revision ist noch nicht entschieden worden.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. Oktober 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 382 Gs 395/11 - vom selben Tage in Untersuchungshaft, wobei der Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt worden ist. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 hat das Landgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. November 2011 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 13. großen Strafkammer - Jugendkammer - zur Hauptverhandlung zugelassen und Haftfortdauer aus den Gründen ihrer Anordnung beschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und des Urteils vom gleichen Tage angeordnet. Die Voraussetzungen für die angeordnete Haftfortdauer liegen vor.
1. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des Angeklagten und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. BGH in NStZ 2006, 297 und NStZ 2004, 276, 277). Das Landgericht hat sich aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt und hat - die Urteilsgründe liegen noch nicht vor - in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, dass die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten hat, keinen Glauben geschenkt hat.
2. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verteidigers ist § 112 a StPO auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 in StV 2009, 83; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001 in StV 2002, 432 = NStZ 2004, 80 bei Paeffgen).
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG, NStZ-RR 2010, 291; BVerfGE 19, 342, 349 ff und 35, 191, 195; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 10, 30).
a. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein, wozu auch die Jugendstrafe zählt (vgl. Hilger in Löse-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 46; Meyer-Goßner aaO., § 112 a Rdn. 10).
So verhält es sich hier.
Es liegen zwei schwerwiegende, wiederholt und fortgesetzt begangene Anlasstaten vor, wobei der Schwerpunkt im Fall zu Lasten des Zeugen A. auf der ihm angedrohten Körperverletzungshandlung und seiner psychischen Beeinträchtigung beruht, weil der durch die Erpressung erstrebte Vermögensvorteil nur vergleichsweise niedrig ausfallen konnte (vgl. Senat, aaO.; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112a Rdn. 9; Hilger in Löwe/Rosenberg aaO., § 112a Rdn. 32, 34). Hinsichtlich der Tat zu Lasten des Zeugen D. ist die Kammer ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung vom 10. Februar 2012 davon ausgegangen, dass der Angeklagte dem Zeugen unter Androhung von Verletzungen mit einem Messer nicht nur Bargeld in Höhe von ca. 60 Euro, sondern auch einen Pittbull im Wert von ca. 250 Euro weggenommen hat. Das Landgericht hat eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt.
b. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind auch die früheren Taten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe a...