Normenkette
AVB/KT 2008 § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.06.2020; Aktenzeichen 23 O 308/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.07.2020, Az. 23 O 308/19, nach einem Wert von bis zu 191.000 EUR durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 29.07.2020 Bezug genommen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung (im Folgenden KTG-V) zu der Versicherungsnummer, welche der am 13.08.1955 geborene Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage der AVB MB/KT 2009 (Anlage B1 - im Folgenden AVB-KT) mit vereinbartem Krankentagegeld ab dem 28. Tag i.H.v. 102,26 EUR kalendertäglich unterhielt.
§ 15 Teil I (1) Lit b AVB-KT i.V.m. § 7 AVB-KT sieht die Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der betroffenen versicherten Person vor.
§ 15 Teil II (1) AVB-KT regelt, dass bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen (...) Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der Versicherungsnehmer (im Folgenden: VN) das Versicherungsverhältnis für die Dauer (...) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen könne, wobei für den Antrag in Satz 2 eine Frist von 2 Monaten vorgesehen ist.
Seit dem 30.3.2011 war der bis zu diesem Zeitpunkt als selbstständiger Versicherungsvertreter mit eigener Agentur tätige Kläger wegen Anpassungsstörungen, dissoziativer Fugue und zwanghafter Persönlichkeitsstörung arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte aus diesem Grunde bis zum 2.8.2012 vertragsgemäß Krankentagegeldleistungen.
Die Beklagte veranlasste nach mehrmonatiger Zahlung des Krankentagegeldes mehrere vertrauensärztliche Untersuchungen des Klägers. Am 6.11.2000 wurde in diesem Rahmen zunächst ein Check-up-Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vom 8.2.2012 (Anlage BLD 2) auf der Grundlage eines Entlassungsberichts des Klinikums Chemnitz (Anlage BLD 3) erstellt, das zu dem Ergebnis einer mittelgradigen depressiven Episode kam. Ein weiteres Gutachten des Dr. nach vertrauensärztlicher Untersuchung erfolgte am 8.2.2012 (BLD 4) mit unverändertem Ergebnis. In einem weiteren Check-up Gutachten des Dr. vom 2.5.2012 (Anlage BLD 5) kam dieser aufgrund der langen Krankheitsdauer und einer fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie zu der Feststellung, dass bei dem Kläger Berufsunfähigkeit bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Gutachten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.5.2012 (BLD 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit 2.5.2012 bei dem Kläger Berufsunfähigkeit vorliege, und wies darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen die KTG-V mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ende. Sie bot dem Kläger den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (im Folgenden Anw-V) an und wies darauf hin, dass während deren Dauer keine Leistungen beansprucht werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 6 Bezug genommen. Der Kläger unterschrieb das beigefügte Angebot unter dem 7.6.2002 mit dem Wortlaut "Bin mit Vorschlag einverstanden".
Nach den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung (AwV) (Anlage BLD 7) ist gem. § 2 AwV der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung unter anderem möglich für die Dauer einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente.
Gem. § 3 Abs. 1 AwV ist Gegenstand der Anwartschaftsversicherung, dass die versicherte Person durch Überführung einer bestehenden Krankentagegeldversicherung auf eine Anwartschaftsversicherung das Recht erwirbt, bei Wegfall der gemäß § 2 bei Abschluss vereinbarten AwV-Voraussetzung auf die Krankentagegeldversicherung gleicher Tarifgrundlage überzugehen.
Gem. § 3 Abs. 2 AwV besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen nicht.
Wegen des Inhalts der AwV im Einzelnen wird auf die Anlage BLD 7 Bezug genommen.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.8.2015 Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; der Leistungsbezug endete wegen Vertragsablaufs. Bis August 2018 bezog der Kläger darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente des Vertreterversorgungswerks, wie er der Beklagten mit E-Mail vom 12.5.2016 mitteilte (Anlage BLD 8), wobei er zugleich mitteilte, er wolle vorsorglich den Übergang von der Anw-V auf die KTG-V zum 1.9.2018 anmelden.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich Leistungen aus der KTG-V in Höhe von 149.708,64 EUR geltend gemacht, bezogen auf kalendertägliche Leistungen von Krankentagegeld in Höhe von 102,26 EUR täglich für 1.464 Tage in der Zeit von 28.09.2015 bis zum 30.09.2019. Ferner hat er die...