Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenvorschuss im Kostenausgleichsverfahren
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 26 F 1754/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 17.10.2000 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert:
Es sind nach dem Urteil des KG vom 30.3.2000 von dem Beklagten die gemäß Kostenrechnungen vom 5.4.2000, 25.4.2000, 9.6.2000 und 20.9.2000 berechneten und ausgeglichenen Kosten von 1.703,75 DM (in Worten: eintausendsiebenhundertunddrei 75/100 Deutsche Mark) an die Klägerin zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist mit 4 % p.a. seit dem 25.4.2000 zu verzinsen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 2.400 DM zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin rügt zu Recht, dass das AG bei der vorgenommenen Kostenausgleichung den vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss angerechnet hat. Ein unterhaltsrechtlicher Prozesskostenvorschuss, den die Partei zur Führung eines Rechtsstreits gegen ihren Ehegatten von diesem erhalten hat, ist im Falle einer die Kosten nach Quoten verteilenden Kostenentscheidung auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten (unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs) übersteigt (vgl. KG, Beschl. v. 10.3.1987 – 1 WF 6006/86, FamRZ 1987, 1064). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.12.1998 – 11 WF 4077/98 u. 11 WF 4078/98, FamRZ 1999, 1217 [1218]; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1360a Rz. 21; weitergehend für einen grundsätzlichen Ausschluss: OLG Düsseldorf v. 6.2.1996 – 10 WF 1/96, OLGReport Düsseldorf 1996, 146 = MDR 1996, 609; a.A. OLG Stuttgart v. 24.1.1992 – 8 WF 48/91, FamRZ 1992, 1462; OLG München v. 29.6.1994 – 11 WF 1223/93, OLGReport München 1994, 179 = FamRZ 1994, 1605 [1607]; OLG Zweibrücken v. 12.2.1998 – 2 WF 134/97, MDR 1998, 862; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21, Stichwort: Prozesskostenvorschuss m.w.N.).
Die als Prozesskostenvorschuss für ein Ehescheidungsverfahren oder einen für eine andere persönliche Angelegenheit geleistete Zahlung eines Ehegatten an den anderen gem. § 1360a Abs. 4 BGB beruht auf der durch die Ehe begründeten Unterhaltspflicht. Der Leistende kann ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits die Rückzahlung des Vorschusses nur dann verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers wesentlich gebessert haben oder die Rückgewähr aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGH v. 15.5.1985 – IVb ZR 33/84, MDR 1985, 831 = NJW 1985, 2263). Der Anspruch auf den Prozesskostenvorschuss entfällt andererseits nicht bereits deshalb, weil der Vorschussempfänger in dem Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen ist, da er dann zusätzlich mit einem eigenen gegen ihn gerichteten Erstattungsanspruch des Prozessgegners belastet ist. Für die Prüfung der maßgeblichen matereriell-rechtlichen Voraussetzungen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch kein Raum.
Da der Vorschuss nicht im Vorgriff auf die spätere Kostenerstattung, sondern zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gezahlt wird, ist es nicht sachgerecht, den geleisteten Vorschuss bei der späteren Kostenausgleichung nach Maßgabe der Kostenquote der im Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (so OLG Celle v. 21.11.1983 – 21 WF 147/83, FamRZ 1985, 731 f.). Eine Anrechnung des Prozesskostenvorschusses kommt danach nur dann in Betracht, wenn und insoweit der Prozesskostenvorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigt (KG Beschl. v. 10.3.1987 – 1 WF 6006/86, FamRZ 1987, 1064). Die in dieser Weise begrenzte Anrechnung hat die der Zweckbestimmung des Prozesskostenvorschusses entsprechende Wirkung, dass die dem Berechtigten entstandenen Kosten voll abgedeckt bleiben, er jedoch nicht gleichsam einen Gewinn macht.
Die Kosten sind somit wie folgt auszugleichen:
I. Gerichtskosten betragen für die erste Instanz 1.039,50 DM
davon trägt die Klägerin 53 % 550,94 DM
gezahlt sind 958,50 DM
Der Mehrbetrag von 407,56 DM
ist auf die Kosten des Beklagten verrechnet und an die Klägerin zu erstatten.
II. An außergerichtlichen Kosten berechnen:
1. die Klägerin 2.019,56 DM
2. der Beklagte 1.9140,00 DM
Mithin auszugleichen 3.933,56 DM
III. Hiervon trägt der Beklagte 47 % mit 1.848,77 DM
Die eigenen Kosten betragen 1.914,00 DM
Die Klägerin hat zu erstatten 65,23 DM
Abzuziehen sind die Gerichtskosten (vgl. oben I.) 407,56 DM
Insgesamt ergeben sich zu Gunsten der Klägerin 342,33 DM
Die Klägerin hat entsprechend der vorstehenden Berechnung an Kosten (Gerichtskoste...