Leitsatz (amtlich)
1. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf v. 6.2.1996 - 10 WF 1/96, OLGReport Düsseldorf 1996, 146 = MDR 1996, 609 f.) schließt sich der Senat der Auffassung an, wonach auch im Falle der Kostenquotelung ein gem. § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
2. Im Falle der Kostenquotelung ist im Kostenfestsetzungsverfahren ein unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB uneingeschränkt auf den sich bei Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers anzurechnen.
Normenkette
BGB § 1360a; ZPO § 104
Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 8 F 150/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Grevenbroich - Rechtspflegerin - vom 26.4.2004 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die am 11.5.2004 bei Gericht eingegangene "Erinnerung" des Beklagten (Bl. 248 GA) gegen den ihm am 27.4.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.4.2004 (Bl. 243 ff., 246 GA) ist als sofortige Beschwerde auszulegen und gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 (a.F.) ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das AG bei der Kostenfestsetzung den unstreitig aufgrund Beschlusses des AG Grevenbroich vom 26.6.2002 im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten (Bl. 40 GA-EA) und unstreitig von dem Beklagten für das Hauptverfahren gezahlten Prozesskostenvorschuss i.H.v. 1.738,72 EUR nicht berücksichtigt hat. Entgegen seiner Auffassung ist der bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens gezahlte Vorschuss i.H.v. 177,42 EUR dagegen nicht zu berücksichtigen, was sich aber im Ergebnis nicht auswirkt. Der Vorschuss kann nur mit den Kosten eines Rechtsstreits verrechnet werden, für welchen er geleistet wurde (OLG Zweibrücken Rpfleger 1998, 261 [262]). Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind nicht Gegenstand des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Hierüber kann auch der Senat nicht befinden.
Die Berücksichtigung des für das Hauptverfahren geleisteten Vorschusses führt dazu, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, den ermittelten Kostenerstattungsbetrag von 468,83 EUR an die Klägerin zu erstatten. Der unstreitig geleistete Vorschuss von 1.738,72 EUR ist auf diesen Erstattungsbetrag uneingeschränkt anzurechnen. Dieses Ergebnis geht nicht über den Antrag des Beklagten hinaus, an den das Gericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist (Zöller/Herget, 24. Aufl., ZPO, § 104 Rz. 21 - "Reformatio in peius"). Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 29.4. und 26.7.2004 zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin mit dem Prozesskostenvorschuss seiner Ansicht nach bereits weitaus mehr erhalten hat als sie tatsächlich bezahlen muss, ihr deshalb kein Erstattungsbetrag mehr zustehe. Dass er sich auf Entscheidungen beruft, die eine nur eingeschränkte Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses zulassen, was im vorliegenden Fall möglicherweise nur zu einer Reduzierung des Kostenerstattungsbetrages führen würde, fällt demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht.
1. Grundsätzlich können nach heute allgemeiner Meinung Prozesskostenvorschüsse, die ein Ehegatte für eine Klage auf Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt gewährt hat, im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Frage der Rückforderung des Prozesskostenvorschusses sich allein nach materiellem Recht beurteilt (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1360a Rz. 19 ff.), mithin im formell ausgerichteten Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist (OLG Düsseldorf v. 6.2.1996 - 10 WF 1/96, OLGReport Düsseldorf 1996, 146 = MDR 1996, 609 [610]; Zöller/Herget, § 104 Rz. 21 - Prozesskostenvorschuss, m.w.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch dann zugelassen, wenn - wie hier - über die Zahlung des Prozesskostenvorschusses nach Grund und Höhe kein Streit besteht (Zöller/Herget, § 104 Rz. 2, m.w.N.; Palandt/Brudermüller, § 1360a Rz. 21). Dann handelt es sich materiell-rechtlich nicht um ein Verlangen auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses, sondern um die Auswirkungen eines geleisteten Vorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch. Es gilt zu vermeiden, dass über die Kostenausgleichung zu Lasten des Vorschusszahlers im Ergebnis eine doppelte Zahlung eintritt (OLG Düsseldorf v. 6.2.1996 - 10 WF 1/96, OLGReport Düsseldorf 1996, 146 = MDR 1996, 609 [610]).
2. Für den hier zu beurteilenden Fall der anteiligen Kostentragungspflicht der Parteien (Kostenquotelung) werden allerdings unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob und wie ein unstreitig geleisteter Vorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
a) Der Senat hat bislang den geleisteten Prozesskostenvorschuss in den Fällen der anteiligen Kostentragungspflicht überhaupt nicht berück...