Verfahrensgang
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I.
Im Jahre 1983 unterzeichnete E. P. ein Mietvertragsformular, das die Vermietung einer 2-Zimmer-Wohnung im Hause N. S., linker Seitenflügel, 3. OG rechts, auf unbestimmte Zeit zum Inhalt hat. Als Vermieter ist G. K. angegeben; das Formular trägt keine weiteren Unterschriften als die der Mieterin. Im Jahre 1985 wurde das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG geteilt. Mit Schreiben vom 24. Juni 1988 bestätigte die Hausverwaltung des damaligen Wohnungseigentümers Herrn U. I., daß an seiner Stelle sein Bruder J. I. (der Beklagte) in den Mietvertrag aufgenommen sei und daß per 1. Juli 1988 die Mieter E. P. und J. I. seien. Nach erneuter Veräußerung der Eigentumswohnung wurde die Klägerin am 29. Januar 1993 als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 28. September und 30. September 1993 ließ sie das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten J. I. wegen Eigenbedarfs kündigen, da die Wohnung berufsbedingt für ihren Ehemann und auch für ihren Sohn benötigt werde.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1994, gerichtet an E. P. und J. I. erhöhte die Hausverwaltung der Klägerin den Mietzins wegen gestiegener Betriebskosten gem. § 4 Abs. 2 MHG.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst Feststellungsklage erhoben, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 30. September 1993 zum 30. September 1994 aufgelöst worden sei. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit seinem Urteil vom 22. September 1994 die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet erachtet, da die Kündigungssperrfrist nach dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz vom 20. Juli 1990 i.V.m. § 564 b Abs. 2 Satz 2 BGB noch nicht abgelaufen sei. Die Frist beginne mit jeder Veräußerung neu zu laufen.
Die Klägerin hat, vertreten durch eine überörtliche Anwaltssozietät mit Büro in Berlin, dagegen Berufung eingelegt und die Klage dahingehend erweitert, daß neben der Feststellung Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt wird. Das Landgericht Berlin hält die Berufung für zulässig und teilt auch nicht die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Kündigungssperrfrist bei jeder Veräußerung neu zu laufen beginne. Es möchte jedoch die Räumungsklage deshalb abweisen, weil die 10-Jahresfrist nach dem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung bei Zugang der Kündigung vom 30. September 1993 nicht abgelaufen war. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert wurde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landgericht Berlin hat deshalb mit Beschluß vom 30. Juni 1995 dem Kammergericht folgende Rechtsfrage gemäß § 541 ZPO zur Entscheidung vorgelegt:
„Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 – 8 REMiet 1/94 – (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter aber vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift verkauft und das Mietverhältnis nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?”
Das Landgericht möchte von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen und begründet dies damit, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Sozialklauselgesetz mangels einer Übergangs Vorschrift auch für umgewandelte Wohnungen gelten müsse, die schon vor dem 1. Mai 1993 veräußert wurden. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei nichts anderes herzuleiten. Insbesondere handele es sich bei der Äußerung des Abgeordneten Dr. F. v. S. in der Bundestagssitzung vom 26. März 1993 nur um die Kundgabe einer persönlichen Auffassung, wonach er davon ausgehe, daß das Gesetz natürlich nur für zukünftige Umwandlungen gelten könne. Verfassungsrechtliche Bedenken stünden seiner, des Landgerichts, Auffassung nicht entgegen, da der Vermieter nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt sei, daß auch für die Zukunft das Mietverhältnis zu den alten Bedingungen kündbar sein könnte. Eine Beschränkung auf die Veräußerungsfälle vor dem 1. August 1990 entsprechend dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Dies käme allenfalls in dem hier nicht vorliegenden Fall in Betracht, daß der Vermieter bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB lediglich durch den fehlenden Ablauf der 3-bzw. 5-Jahresfrist an einer Kündigung vor Inkrafttreten des Sozialklauselgesetzes gehindert gewesen sei.
Die vom Landgericht angehörten Parteien haben zu der beabsichtigten Vorlage Stellung genommen.
III.
Die Vorlage ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 541 ZPO unzulässig, denn die ...