Leitsatz (amtlich)
Für die Buchung der Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ("über das dem Kommanditisten ... angewachsene Sondervermögen der ehemaligen ... KG") genügt es, wenn (noch) die untergegangene Kommanditgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist; einer Voreintragung ihres Rechtsnachfolgers bedarf es nicht.
Normenkette
GBO §§ 38, 39 Abs. 1, § 40; InsO §§ 32, § 315 ff., §§ 332, 333 f., §§ 334, § 354 ff.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.10.2011; Aktenzeichen 48 SB 9782-56) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem Ersuchen des AG Charlottenburg - ...- vom 5.7.2011 in das Grundbuch einzutragen.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. Gegen die Zurückweisung eines Ersuchens steht die Beschwerde nicht nur der ersuchenden Behörde, sondern auch dem betroffenen Beteiligten zu (Senat, JFG 5, 298, 299; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rz. 79).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung des ersuchten Insolvenzvermerks liegen gem. § 38 GBO vor. Das Insolvenzgericht ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 InsO befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen. Der Schuldner ist i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Als Insolvenzschuldner ist nicht nur der im Ersuchen und Eröffnungsbeschluss bezeichnete G.anzusehen. Dieser ist zwar als Rechtsträger des insolvenzbefangenen Vermögens genannt ("über das dem Kommanditisten G.angewachsene ..."). Das Verfahren beschränkt sich jedoch als Sonderinsolvenzverfahren - in Anlehnung an § 354 InsO auch als Partikularinsolvenzverfahren bezeichnet - auf das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin. Das ergibt sich aus dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.6.2011 ("... Sondervermögen der ehemaligen E...KG"). Der Eröffnungsbeschluss ist für das Grundbuchamt bindend (vgl. OLG Hamm, NZI 2007, 584, 587). Im Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin auch zutreffend. Scheidet bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft der Komplementär aus und wächst das Vermögen unter liquidationsloser Vollbeendigung der Gesellschaft dem verbliebenen Kommanditisten an, ist entsprechend §§ 315 ff., 332, 333 f., 354 ff. InsO ein gesondertes Insolvenzverfahren hinsichtlich des übergegangenen Gesellschaftsvermögens statthaft (vgl. LG Dresden, ZInsO 2005, 384; MünchKomm/Ott/Vuia, InsO, 2. Aufl., § 11 Rz. 71b; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rz. 244; s. auch OLG Hamm, a.a.O.; AG Köln, NZI 2009, 621 zur Fortsetzung bei Vollbeendigung nach Verfahrenseröffnung). Die Sach- und Interessenlage ist mit dem Nachlassinsolvenzverfahren vergleichbar, weil der verbliebene Kommanditist - wie der Erbe - die Möglichkeit hat, seine Haftung auf das im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übergegangene Vermögen der (ehemaligen) Kommanditgesellschaft zu beschränken (vgl. dazu BGH, NZG 2004, 661; NJW 1991, 844). Demgemäß genügt es - wie im Fall der Nachlassinsolvenz (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1267; Holzer, EWiR 1998, 609) - für § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn (noch) der frühere Rechtsträger - hier die Gesellschaft - im Grundbuch eingetragen ist. Denn Bezugspunkt des Insolvenzverfahrens ist die Vermögensmasse, die sich aus der früheren Eigentümerstellung der Kommanditgesellschaft ergibt; der verbliebene Komplementär ist vom Insolvenzverfahren lediglich als Träger dieser Sondermasse betroffen.
§ 39 Abs. 1 GBO erfordert eine Voreintragung des G.ebenfalls nicht. Es kann dahin stehen, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet sein kann (vgl. dazu Senat, JFG 4, 301, 305; 16, 44, 45; Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 39 Rz. 54). Jedenfalls genügt die Voreintragung der (erloschenen) Gesellschaft entsprechend § 40 GBO für die Buchung des Eröffnungsvermerks (vgl. zum Nachlassinsolvenzverfahren OLG Düsseldorf, a.a.O.; Holzer, a.a.O.; Demharter, a.a.O., § 39 Rz. 5; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 39 Rz. 41; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 39 Rz. 19; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 1634). Auch insoweit ist darauf abzustellen, dass für die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse gerade die Eigentümereintragung des untergegangenen Rechtsträgers maßgebend ist.
Fundstellen
Haufe-Index 3335616 |
BauR 2013, 280 |
FGPrax 2013, 7 |
ZIP 2012, 1817 |
ZfIR 2012, 803 |
NZI 2012, 7 |
Rpfleger 2013, 84 |
ZInsO 2012, 1849 |