Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 22.05.2019; Aktenzeichen 306 OWi 88/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 14. Dezember 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h unter bußgelderhöhender Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen eines vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt, einen Monat Fahrverbot verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 7. August 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher sich der Betroffene gegen die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten wendet, ist schon nicht in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden.
In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde auch den ablehnenden Gerichtsbeschluss mitteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, 3 Ws (B) 3/19 -, juris). Dem wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht, denn sie unterlässt es, den Inhalt des den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses wiederzugeben. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, ein solcher Beschluss sei nicht ergangen, ist - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - unzutreffend, nachdem das Hauptverhandlungsprotokoll die Verkündung des Ablehnungsbeschlusses belegt.
2. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.
a) Insbesondere verhelfen die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts der Sachrüge nicht zum Erfolg.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Gericht muss die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder Iückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02. Juni 2009 - 3 Ws (B) 264/09 -, juris). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob dem Tatgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 513/17 -, juris m.w.N.).
Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergle...