Leitsatz (amtlich)
Für die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung durch den Gläubiger wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 S. 1 BGB und zur Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Vortrag das Bestehen einer Nachlassforderung zwar schlüssig ergibt, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.11.2003; Aktenzeichen 83 T 598/03) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 15.09.2003; Aktenzeichen 162/61-VI 5281/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) nach einem Wert von 1.000.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligte zu 1) hat mit einem Antrag vom 11.11.2002 beantragt, den Erben des Verstorbenen eine Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses zu setzen. Mit einem Schriftsatz vom 22.4.2003 hat sie diesen Antrag ergänzt und umgestellt und beantragt, die Nachlassverwaltung über den Nachlass anzuordnen und hilfsweise eine Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses zu setzen. Diese Anträge hat das AG Schöneberg mit einem Beschluss vom 15.9.2003 zurückgewiesen und der mit Schriftsatz vom 5.10.2003 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mit dem Beschluss vom 21.11.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 27.2.2004, die mit Schriftsatz vom 31.3.2004 begründet worden ist.
B.I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist aber unbegründet. Die Entscheidung des LG, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin nach § 1981 Abs. 2 BGB und § 1994 Abs. 1 BGB ihre Stellung als Nachlassgläubigerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe und - wegen des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung - auch die weiteren Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich seien, beruht nicht auf Rechtsfehlern, auf die die Anfechtung im Rahmen der weiteren Beschwerde nach §§ 27 Abs. 1 S. 2, 546 ZPO allein gestützt werden kann.
1. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG vom 15.9.2003 eingelegte Beschwerde zulässig war. Insbesondere war die Beschwerde nicht fristgebunden, weil allein die Anordnung der Nachlassverwaltung auf den Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 76 Abs. 2 S. 1 FGG mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen wird (Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 76 Rz. 7). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist zurückgewiesen wird (Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 77 Rz. 9).
2. Das LG hat den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 BGB u.a. deshalb nicht für begründet erachtet, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass durch das Verhalten oder die Vermögenslage der Erben die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Verkauf einzelner Nachlassgegenstände nicht, dass der erzielte Erlös dem Zugriff der Nachlassgläubiger entzogen werde. Zum anderen spreche die Veräußerung in öffentlichen Versteigerungen gegen eine Verschleierung. Im Übrigen sei auch der Wert des Gesamtnachlasses zu berücksichtigen, von dem nur ein unbeträchtlicher Teil zur Veräußerung gelangt sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
Eine Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist nur dann anzuordnen, wenn der - ebenfalls glaubhaft zu machende - Anspruch gefährdet ist. Insoweit reicht zwar eine objektive Gefährdung aus (BayObLGZ 32, 336; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1981 Rz. 11). Eine solche Gefährdung kann auch dann vorliegen, wenn sich das Verhalten der Erben unmittelbar oder mittelbar mindernd auf den Nachlassbestand auswirkt, insb. eine unwirtschaftliche Vermögensverwaltung vorliegt. Das Vorliegen derartiger Umstände hat das LG aber mit nicht zu beanstandender Begründung verneint. Denn die Tatsache der Veräußerung von Nachlassgegenständen in öffentlichen Versteigerungen spricht gerade dafür, dass für die Gegenstände ein Marktpreis erzielt wird. Anspruch auf eine Erhaltung des Nachlasses in seinem ursprünglichen Bestand hat ein Nachlassgläubiger nicht. Eine Gefährdung kann sich aus derartigen Verfügungen jedenfalls dann nicht ergeben, wenn die Zugehörigkeit dieser Gegenstände zum Nachlass wie hier unzweifelhaft zu bejahen ist (BayObLG v. 13.3.2002 - 1Z BR 57/01, BayObLGReport 2002, 288 [289]). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass über den Nachlass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ob dabei das Verhalten eines Testamentsvollstreckers wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis der Erben (§ 2211 Abs. 1 BGB) die Anordnung der Nachlassverwaltung nur dann zu rechtfer...