Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung einer Inventarfrist. Erbenauftrag
Leitsatz (redaktionell)
Jeder Nachlaßgläubiger ist trotz angeordneter Testamentsvollstreckung berechtigt, vom Erben die Errichtung eines Verzeichnisses des Nachlasses (Inventar) zu fordern.
Normenkette
BGB § 1994
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.1995; Aktenzeichen 2/9 T 796/94) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 53 VI J 35/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000 DM.
Gründe
Für den am 15.3.1906 geborenen Vater der Beteiligten zu 1) bis 3) – … – war, nachdem er am 14.2.1991 einen zweiten Schlaganfall erlitten hatte, durch Beschluß des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Frankfurt am Main vom 11.3.1991 eine Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß § 1910 BGB a.F. angeordnet worden mit den Wirkungskreisen der Vermögens sorge, Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das persönliche (insbesondere gesundheitliche) Wohl, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen sowie Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung. Durch weiteren Beschluß des Vormundschaftsgerichts (Rechtspfleger) vom 5.6.1991 wurde der Rechtsanwalt … in Frankfurt am Main zum Pfleger bestellt und als solcher auch verpflichtet. Auf dessen Veranlassung hielt sich der Erblasser in der Zeit vom 12.2. bis zum 16.11.1992 im St. Markus-Krankenhaus in Frankfurt am Main auf.
Am 14.3.1994 verstarb der Erblasser. Er hatte mit seiner an 3.3.1983 vorverstorbenen Ehefrau … am 11.2.1963 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, als Erben des Längstlebenden von ihnen ihre drei Kinder zu gleichen Teilen berufen und Testamentsvollstreckung angeordnet haben, soweit es um die Auseinandersetzung von Grundbesitz geht. Durch Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Frankfurt am Main vom 24.8.1994 ist der Rechtsanwalt und Notar … in Frankfurt am Main mit dem dargelegten Aufgabenkreis zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden.
Der Beteiligte zu 4), der Träger des … Krankenhauses, hat unter dem 2.5.1994 bei dem Nachlaßgericht beantragt, den Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben ihres Vaters eine Frist zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses zu setzen. Dazu hat er vorgetragen, durch den Aufenthalt des Erblassers in dem Krankenhaus in der Zeit vom 25.3. bis zum 17.5.1992 und vom 29.6. bis zum 16.11.1992 seien Kosten in Höhe von 91.848,04 DM entstanden, deren Bezahlung die Krankenversicherung des Erblassers – … in Frankfurt am Main – mit der Begründung abgelehnt habe, der Erblasser sei in diesen Zeiten nicht krank, sondern pflegebedürftig gewesen, und auf die der Pfleger/Betreuer, Rechtsanwalt … nur einen Abschlag in Höhe von 10.000 DM gezahlt habe, so daß noch ein Betrag von 81.848,04 DM offen stehe. Der Beteiligte zu 1) hat um Zurückweisung des Antrags vom 2.5.1994 gebeten.
Die Rechtspflegerin des Nachlaßgerichts hat den Beteiligten zu 1) bis 3) durch Beschluß vom. 13.7.1994 eine Frist von einem Monat zur Errichtung eines Nachlaßinventars gesetzt. Der gegen diesen Beschluß gerichteten befristeten Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 14.8.1994 haben die Rechtspflegerin und der Richter des Nachlaßgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nach Vorlage der Sache durch Beschluß vom 17.1.1995, nachdem sein früherer Beschluß 2/9 T 589/94 vom 26.9.1994 hinsichtlich des Beteiligten zu 1) vom Senat durch den Beschluß 20 W 513/94 vom 23.11.1994 aufgehoben worden war, die jetzt als Beschwerde geltende Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) am 25.1.1995 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der er an 9.2.1995 die Begründung hat folgen lassen. Einlegung und Begründung der weiteren Beschwerde sind zu Protokoll der Rechtspflegerin bei dem Landgericht erfolgt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4, 77 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG; vgl. dazu auch OLG Köln Rpfleger 1994, 495). Die Berechtigung des Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. Keidel/Kuntze FGG Teil A 13. Aufl. § 27 Rn. 10). Das somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet, da der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO).
Die mit der weiteren Beschwerde vom 25.1.1995 geltend gemachte Ablehnung der drei Richter des Landgerichts, die an dem angefochtenen Beschluß vom 17.1.1995 mitgewirkt haben, bezieht sich erkennbar nur auf den Fall, daß der Senat den landgerichtlichen Beschluß aufheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückverweisen sollte. Diesem Ablehnungsgesuch...