Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.06.2019; Aktenzeichen 65 O 81/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.07.2022; Aktenzeichen VIa ZR 622/21)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 65 O 81/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.124,14 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Tenor des am 21.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 65 O 81/18 - wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dort im Tenor unter 1. b die Worte "aus 54.294,01 EUR seit dem 18.07.2018 bis zum 29.10.2018 sowie" gestrichen werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 49.498,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Parteivorbringens und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet, und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Mit der am 5. August 2019 eingelegten Berufung gegen das ihr am 5. Juli 2019 zugestellt Urteil, die sie innerhalb der bis zum 09.01.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat, wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das am 21. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 65 O 81/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 21.03.2021 verstorbenen vormaligen Klägers. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 26.08.2021 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung vorbehaltlich einer teilweisen Erledigungserklärung hingewiesen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit daraufhin in Höhe von 2.124,14 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil des Landgerichts - auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird - beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Senats zur beabsichtigen Zurückweisung der Berufung vom 26.08.2021 Bezug genommen. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung und unter Würdigung der weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.09.2021 an den bisherigen Ausführungen fest.

1. Inhaltlich beschränkt sich die Stellungnahme der Beklagten, nachdem sie die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestreitet, darauf, der Geschädigte müsse sich auf den Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ergebe.

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.03.2021 - VI ZR 3/20 -, zitiert nach juris Rn. 7) der aus § 826 BGB zustehende Schadensersatzanspruch bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägern auf den aufgewendeten Nettopreis abzüglich der gezogenen Nutzungsvorteile beläuft.

Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 22.09.2021 eingewandt, die vormalige Klagepartei dürfte als Unternehmerin nach §§ 1, 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sein. Ob dieser der klägerischen Schilderung des Fahrzeugkaufs nicht entsprechende Vortrag im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Vortrag betreffend...

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