Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Nacherbeneinsetzung bei Ermächtigung des Vorerben zur Aufteilung des Nachlasses
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.08.2015) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Charlottenburg - Nachlassgericht - vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 400.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die drei Söhne des Bruders des am 1.7.1989 in Berlin verstorbenen Erblassers. Sie streiten um die Auslegung dessen eigenhändigen Testamentes vom 4.11.1983. Der kinderlos verstorbene Erblasser hatte dort sein gesamtes Vermögen, im Wesentlichen bestehend aus Immobilien und Geldvermögen, auf seine am 14.10.1990 nachverstorbene Ehefrau, seinen Bruder (den Vater der Beteiligten), die Beteiligten und weitere 12 (Groß-)Neffen und Nichten (z.T. auch seiner Ehefrau) verteilt (Buchst. A. bis D. des Testamentes). Die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung in B. sowie zwei vermietete Eigentumsappartements in M. hat er seiner Ehefrau und das mit einem Wohnhaus und Nebengebäude bebaute Grundstück ... in S. seinem Bruder zugewiesen. Seiner Ehefrau sowie den (Groß-)Neffen und Nichten hat er der Höhe nach gestaffelte Geldbeträge zugewandt: seiner Ehefrau 500.000 DM, den sechs Neffen und Nichten je 200.000 DM und den neun Großneffen und -nichten je 20.000 DM (insgesamt 1.880.000 DM). Das restliche Vermögen (mit Ausnahme von Wohnungseinrichtungsgegenständen, seines persönlichen Besitzes wie Kleidung und Schmuck sowie eines Nutzungsrechtes zugunsten seiner Ehefrau an seiner Wohnung ... in S.) sollte seinem Bruder zustehen. Zu dem Vermögen gehörten noch weitere drei in dem Testament nicht aufgeführte Grundstücke, u.a. in der vormaligen DDR.
Unter dem Buchst. E. auf S. 4 f. hat er Nacherbfolge nach seiner Ehefrau zugunsten seines Bruders mit anschließender Nachnacherbfolge der Beteiligten sowie hinsichtlich aller übrigen Begünstigten Nacherbfolge zugunsten ihrer jeweiligen Kinder angeordnet. Eingangs des Testamentes hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und seinen Bruder als Testamentsvollstrecker sowie die Beteiligten als Ersatztestamentsvollstrecker ernannt. Das Testament endet mit Anordnungen zur Beisetzung und Grabpflege (F.) sowie unter - erneut - E. auf S. 6 einer Schiedsklausel mit Verwirkungsklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlautes wird auf das Originaltestament in Bl. 11 ff. der Akte über Verfügungen von Todes wegen des AG Charlottenburg 63 .../89 verwiesen.
Nach dem Tode des Erblassers erteilte das Nachlassgericht dem Vater der Beteiligten am 6.3.1990 zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieser teilte am 21.5.1991 mit, seine Aufgaben als Testamentsvollstrecker erfüllt zu haben, und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben (ohne Nacherbenvermerk) ausweist. Das Nachlassgericht hat das Testamentsvollstreckerzeugnis durch Beschluss vom 21.6.1991 eingezogen und am 20.6.1991 den beantragten Erbschein erteilt. Durch notarielle Urkunde vom 23.12.1994 hat der Vater der Beteiligten die Eigentumswohnung in B. und das Grundstück P. straße unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beteiligten zu 3) übertragen (Kopie Bd. I Bl. 221 ff. d.A.).
Der Vater der Beteiligten ist am 4.7.2006 verstorben. Die Beteiligten sind seine testamentarischen Erben zu gleichen Teilen.
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere wegen der beiden Grundstücksübertragungen auf den Beteiligten zu 3) u.a. Streit darüber entbrannt, ob dieser gutgläubig erworben hat, ob ihr Vater hierdurch den Beteiligten zu 3) ungerechtfertigt begünstigt hat oder diese Zuwendungen durch andere Zuwendungen ihres Vaters, wie u.a. Schuldenerlasse ausgeglichen sind, ob sie sich darüber schon wirksam geeinigt haben und ob die Auseinandersetzung über den Nachlass ihres Onkels damit bereits wirksam abgeschlossen ist.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht den zugunsten des Bruders des Erblassers erteilten Erbschein durch Beschluss vom 9.12.2013 eingezogen und ihn durch Beschluss vom 29.1.2014 für kraftlos erklärt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund Nacherbfolge als Erben zu je einem Drittel ausweist. Der Beteiligte zu 3) ist dem entgegen getreten. Er stellt insbesondere in Frage, ob der Erblasser überhaupt wirksam ihre Nacherbfolge nach ihrem Vater angeordnet hat oder es sich - wie er meint - nur um ein doppelt bedingtes Herausgabevermächtnis auf den sogen. Überrest handelt, und ob ein etwaig zu erteilender Erbschein im Hinblick auf die Verwirkungsklausel jedenfalls mit einem Nacherbenvermerk zu versehen wäre.
Das Nachlassgericht hat die für d...