Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 301/93)

LG Berlin (Aktenzeichen 87/150 T 277/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 68.136,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller als Verwalter der Wohnanlage verlangt von der Antragsgegnerin, der 12 der insgesamt 30 Wohnungen der Anlage gehören, aufgrund des am 1. Juli 1993 zu TOP 3 mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplans 1993/94 Hausgeldvorschüsse für die Monate Mai 1993 bis einschließlich April 1994 in Höhe von insgesamt 68.136,00 DM. Die Antragsgegnerin hat die Aufrechnung erklärt mit Abrechnungsguthaben von insgesamt 37.210,26 DM aus der ebenfalls am 1. Juli 1993 zu TOP 2 beschlossenen Jahresabrechnung 1991/1992 sowie Erstattungsforderungen aus Notgeschäftsführung in der Wirtschaftsperiode 1990/91 in Höhe von 16.033,16 DM und aus der Wirtschaftsperiode 1991/92 in Höhe von 1.743,39 DM. Ein in derselben Versammlung vom 1. Juli 1993 zu TOP 1 a von der Antragsgegnerin gestellter Antrag, die aus dieser Jahresabrechnung sich ergebenden Guthaben bis zum 15. Juli 1993 auszuzahlen, erzielte nur 6 Ja-Stimmen bei 9 Nein-Stimmen und ist im Versammlungsprotokoll als abgelehnt festgehalten.

Wie sich aus den Wohnungsgrundbüchern der Wohnanlage ergibt, hat in dem Zeitraum zwischen dem 30. April 1992 und dem 1. April 1993 (also während der Wirtschaftsperiode 1992/93), zumindest hinsichtlich der Wohnungen Nr. 4, 24 und 27 ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Nach den die Wohnungen Nr. 4 und Nr. 24 betreffenden Wohnungsgrundbüchern des AG Schöneberg Bd. 348 Bl. 9806 bezw. BD. 349 Bl. 9826 wurde das Eigentum jeweils am 27. November 1992 von Luise Hirsch auf Christoph Feyen umgeschrieben. Nach dem die Wohnung Nr. 27 betreffenden Wohnungsgrundbuch des AG Schöneberg Bd. 349 Bl. 9829 wurde das Eigentum am 21. Mai 1992 von Ilse Müller-Kaempffer auf Peter Tausch umgeschrieben.

Mit Beschluß vom 13. Oktober 1993 hat das Amtsgericht Schöneberg die Antragsgegnerin (teilweise noch zukünftig) zur Zahlung von 68.136,– DM verpflichtet und die Aufrechnungen unberücksichtigt gelassen. Die dagegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß im Ergebnis nicht auf.

Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß die Antragsgegnerin gemäß dem mit Eigentümerbeschluß vom 1. Juli 1993 zu TOP 3 mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplan 1993/94 für die ihr gehörenden 12 Wohneinheiten monatlich Hausgeldvorschüsse von 5.678,– DM, insgesamt also 68.136,– DM nebst Verzugszinsen zu zahlen hat, die bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses am 13. Mai 1994 insgesamt fällig geworden waren. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht auch aus, daß der Antragsgegnerin die Aufrechnung sowohl mit Abrechnungsguthaben aus der Wirtschaftsperiode 1991/1992 (37.210,26 DM) als auch mit Erstattungsforderungen aus Notgeschäftsführung in den Wirtschaftsperioden 1990/91 bzw. 1991/92 (zusammen 17.776,55 DM) versagt ist.

I. Aufrechnung mit Abrechnungsguthaben 1991/92

Ohne Rechtsirrtum nimmt der angefochtene Beschluß an, daß der Antragsgegnerin zwar wegen ihrer Abrechnungsguthaben aus der Wirtschaftsperiode 1991/92 Ansprüche gegen die Gemeinschaft zustünden, diese Ansprüche sich aber lediglich auf Mitwirkung an der Realisierung der beschlossenen Abrechnungsguthaben, nicht jedoch unmittelbar auf Auszahlung dieser Guthaben richten, zumal hierfür ausreichende Mittel aus dieser Jahresabrechnung nicht zur Verfügung stehen.

Allerdings ergibt sich der Ausschluß der Aufrechenbarkeit nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Senats vom 16. November 1992 – 24 W 1940/92 – (NJW-RR 1993, 338 = ZMR 1993, 80 = WM 1993, 91 = WE 1993, 51 = DWE 1993, 39). Denn dort ging es darum, daß ein Wohnungseigentümer sein Abrechnungsguthaben gegen einzelne andere Wohnungseigentümer persönlich in voller Höhe bzw. hilfsweise in Höhe von dessen Miteigentumsanteilen unter Ausschaltung der Gemeinschaftskasse gerichtlich geltend machte. Diesen Weg hat der Senat für nicht gangbar gehalten, zumal dadurch das Gleichgewicht der beschlossenen Jahresabrechnung gestört würde. Er hat aber zugleich ausgeführt, daß das Abrechnungsguthaben gegen die gesamte Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtlich verfochten werden darf, wobei...

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