Leitsatz (amtlich)

Bereits mit dem Eingang der Akten bei der Berufungsstrafkammer nach § 321 StPO sind die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufenen Richter "erkennende Richter" im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Werden diesen als befangen abgelehnt, zählen darüber hinaus auch die Richter, die nach § 27 StPO berufen sind, über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, zu den erkennenden Richtern.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 30.04.2018; Aktenzeichen (560) 253 Js 4705/16 Ls Ns (29/17))

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 60. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 30. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 wegen Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen. Da die Anklageschrift dem Beschwerdeführer zunächst eine räuberische Erpressung vorgeworfen hatte, wurde ihm vom Amtsgericht Tiergarten eine Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagten Berufung eingelegt und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Akten wurden dem Landgericht Berlin vorgelegt und gingen am 8. März 2017 bei der zuständigen Berufungskammer ein. Mit Beschluss vom selben Tag hob der Vorsitzende der 60. Kleinen Strafkammer die Beiordnung auf, da die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht mehr vorlägen und der Verurteilte sich nicht mehr in Haft befinde. Mit Beschluss vom 3. April 2017 ordnete der Vorsitzende die öffentliche Ladung zum Termin für die Hauptverhandlung am 17. Mai 2017 an. Diesen Termin hob er durch Verfügung vom 10. Mai 2017 auf. Eine erneute öffentliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung vom 23. August 2017 erfolgte am 21. Juli 2017. Eine weitere öffentliche Ladung verfügte der Vorsitzende am 25. Oktober 2017. Am 6. Februar 2018 ordnete der Vorsitzende dem Angeklagten erneut einen Pflichtverteidiger bei, da sich dieser in anderer Sache in Haft befand (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Tiergarten am 29. Mai 2017 (rechtskräftig seit 7. Juni 2017) - soweit hier relevant - den Angeklagten im Verfahren XY wegen gewebsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Im Berufungsverfahren gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 18. Januar 2017 hob der Vorsitzende der kleinen Strafkammer am 19. Februar 2018 die erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die verbleibende Maximalstraferwartung bei einer Gesamtstrafenbildung und die Beendigung der Haft des Angeklagten in anderer Sache (s. o.) auf. Insbesondere könne keine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und legte Beschwerde gegen den Entpflichtungsbeschluss ein. Diese Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 20. März 2018 - 2 Ws 53/18 -. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der durch seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie betrifft einen erkennenden Richter, so dass sie nur zusammen mit dem noch ausstehenden Urteil angefochten werden kann (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bereits mit dem Eingang der Akten bei der Berufungsstrafkammer nach § 321 StPO sind die nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufenen Richter "erkennende Richter" im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geworden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2013, 215; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 144). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt oder eine sonstige Maßnahme getroffen worden ist, die die Entscheidung vorbereitet oder nicht. Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt erstinstanzlich bereits mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und nicht erst mit der Terminierung (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 238; Hanseatisches OLG Bremen, NStZ 1991, 95). Denn schon dann steht aufgrund der Geschäftsverteilung fest, wer zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen ist, und dass diese durchgeführt werden muss. Nichts anderes gilt für Verfahren in der Berufungsinstanz. Denn mit dem Eingang der Akten bei dem Landgericht steht ebenfalls dessen Zuständigkeit fest und damit auch die Pflicht, über eine Berufung zu verhandeln. Erkennende Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO sind aber nicht nur die Richter, die in der Hauptverhandlung mitwirken, sondern auch diejenigen, die nach § 27 StPO berufen sind, über Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe aaO.). Denn § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bezweckt auch aus Gründen der Prozes...

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