Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 19.06.2013; Aktenzeichen 253 Js 1115/12 (29210) V - 598 StVK 166/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juni 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Mit Urteil vom 12. Juni 2012 hat das Landgericht Berlin die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 63 StGB angeordnet. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat über die Beschwerde des Untergebrachten gegen einen Beschluss zu entscheiden, mit dem das Landgericht, den Antrag des Untergebrachten abgelehnt hatte, ihm für das Vollstreckungsverfahren, namentlich für das anstehende Überprüfungsverfahren nach § 67d StGB, einen bestimmten Verteidiger (Rechtsanwalt B.) entsprechend § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Grund für die Unterbringung des Beschwerdeführers war Folgendes:

Ausweislich der Urteilsfeststellungen brach bei dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2000 und 2005 eine paranoide Schizophrenie aus. Zwischen Oktober 2005 und Juli 2006 suchte er verschiedene Kliniken auf, um sich behandeln zu lassen. Während die erste stationäre Behandlung etwa einen Monat währte, brach er die nachfolgenden Behandlungen bereits nach drei bzw. einem Tag ab. In der Folgezeit kam es zu drei strafrechtlich relevanten Vorfällen, die zur Unterbringung des Beschwerdeführers führten. In allen Fällen beging der Untergebrachte (gefährliche) Körperverletzungen zum Nachteil von ihm bis dahin gänzlich unbekannten Passanten, denen er zufällig im Berliner Straßenland begegnet war. Ein äußerer Anlass für die Taten des Untergebrachten war in keinem Fall ersichtlich.

(1) Am 13. Juni 2007 rempelte der Untergebrachte einen Fußgänger, der gerade mit einem Handy telefonierte, ansatzlos von hinten an, beschimpfte und beleidigte ihn. Sodann schlug der Untergebrachte mit seinem - wegen einer Fraktur - eingegipsten Unterarm dem Geschädigten zweimal unvermittelt ins Gesicht, der dadurch eine stark blutende Risswunde und Hämatome davontrug.

(2) Am 29. Oktober 2007 lief der spätere Geschädigte mit seinem zweijährigen Sohn auf einem Gehweg im Bezirk Prenzlauer Berg. Mit hoher Geschwindigkeit durchfuhr der Untergebrachte mit seinem Fahrrad den schmalen Zwischenraum zwischen Vater und Sohn und rief dabei: "Vorsicht! Kindersalat!" Auf die Frage des Vaters, ob er spinne, hielt der Untergebrachte an und kehrte zurück. Er lachte zunächst unmotiviert und schlug sodann dem Vater plötzlich ins Gesicht. Dieser hatte als Folge der Misshandlung einige Tage Schmerzen im Gesicht; sein kleiner Finger, der bei der Abwehr überdehnt worden war, schmerzte sogar noch mehrere Monate.

(3) Am 7. Februar 2008 lief ein Passant telefonierend über einen Gehweg in Berlin-Mitte. Als er den vor ihm laufenden und sein Rad schiebenden Untergebrachten überholte, lenkte dieser sein Fahrrad gegen die Beine des Passanten, woraufhin dieser den Untergebrachten ansah. Der äußerst aggressive Untergebrachte beleidigte den Passanten und zog sodann einen 25 cm langen, aus massivem Stahl gefertigten Schraubenschlüssel (ein sog. Engländer) und drohte damit. Nach wechselseitigen Beleidigungen spuckte der Untergebrachte dem Passanten ins Gesicht und schlug ihm ohne Vorwarnung mit dem Schraubenschlüssel mit Wucht von oben auf den Kopf. Der Passant erlitt dadurch eine stark blutende Platzwunde, die genäht werden musste und noch eine Woche lang schmerzte.

Ausweislich der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen war der Untergebrachte aufgrund der bei ihm festgestellten paranoiden Schizophrenie in seiner Schuldfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB); möglicherweise sei seine Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sogar gänzlich aufgehoben gewesen, da er in allen Fällen der Meinung gewesen sei, berechtigt gehandelt zu haben. Zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose hat das erkennende Gericht zudem noch weitere ähnlich gelagerte Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, die indes nicht Gegenstand der Anklage waren.

Eine Aussetzung der Maßregel kam zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht, da der festgestellte Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch andauerte. Zudem würden bei ihm Krankheitseinsicht und Bereitschaft zur Behandlung "nicht einmal ansatzweise" vorliegen. Dem Urteil lag unter anderem die Vernehmung des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. zugrunde. Diese hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein 70 Seiten umfassendes Gutachten erstellt und zu den Akten gereicht, in dem der Krankheitsverlauf des Untergebrachten, die verschiedenen Behandlungen, die Taten und die Diagnose (paranoide Schizophrenie) ausführlich dargestellt sind. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 25. Oktober 2012 begann die Vollstreckung der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges, in dem der Beschwerdeführer bis dahin einstweilig untergebracht worden war.

Die fehlende Krankheitseinsicht...

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