Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 12.06.2013; Aktenzeichen (502) 241 Js 987/12 KLs (39/12)) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Dem Angeklagten wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in 15 Fällen zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. Dezember 2012 Bezug, wegen des Verfahrensgangs auf seine Beschlüsse vom 29. November 2012 - 4 Ws 112-113/12 - und vom 25. Januar 2013 - [4] 161 HEs 1/13 [1/13] -. Die Hauptverhandlung hat plangemäß am 8. März 2013 begonnen, ist bislang bis zum 25. Juli 2013 an insgesamt 19 Tagen durchgeführt worden und dauert weiterhin an.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 hat die Strafkammer den Angeklagten vom weiteren Vollzug der am 18. Juli 2012 begonnenen Untersuchungshaft verschont, wobei sie unter zusammenfassender Darlegung des bis zum 13. Verhandlungstag am 4. Juni 2013 gewonnenen Beweisergebnisses angenommen hat, dass hinsichtlich der Fälle 1 bis 6, 9 bis 11 und 14 bis 16 der Anklageschrift kein dringender Tatverdacht mehr anzunehmen sei. Sie hat in Bezug auf die bewusste Einbindung des Angeklagten in das betrügerische Vertriebsmodell eine zeitliche Differenzierung dahin vorgenommen, dass dringende Gründe für die Annahme, der Angeklagte habe die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anklagevorwürfe (auch) in subjektiver Sicht erfüllt, bei vorläufiger Würdigung des Beweisergebnisses nur für die zeitlich letzten vier Fälle der Anklage zu bejahen seien. Das Landgericht hat dem Angeklagten auferlegt, seinen Reisepass und Personalausweis zu den Akten zu geben und sich dreimal wöchentlich bei der für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Die Staatsanwaltschaft hatte vor der Kammerentscheidung in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 zu dem Haftbefehlsaufhebungsantrag der Verteidigung vom 4. Juni 2013 die Ansicht vertreten, der Angeklagte sei nach wie vor im Sinne der gesamten Anklagevorwürfe dringend tatverdächtig und habe selbst bei Wegfall der bandenmäßigen Begehungsweise eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten, die weit über "der Fünf-Jahres-Grenze" liege. Die bisherige Terminierung sei nicht zu beanstanden, sodass die weitere Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO hat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte ist am 12. Juni 2013 nach Abgabe seiner Personalpapiere entlassen worden. Er hat unter der im Rubrum genannten Anschrift neuen Wohnsitz genommen und kommt seither der ihm erteilten Meldeauflage nach. Zu den seit der Haftverschonung absolvierten Hauptverhandlungsterminen am 24., 25. und 28. Juni sowie 22., 23. und 25. Juli 2013 ist er erschienen.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer am 3. Juli 2013 beim Landgericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Landgericht sei unzutreffend; der Beschluss der Kammer sei zur Beweissituation "lückenhaft und teilweise in sich unschlüssig". Hinsichtlich welcher Anklagevorwürfe die Anklagebehörde in welcher Weise eine abweichende Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme vornehmen will, wird indessen nicht ganz deutlich. Wiederholt hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung angenommen, dringender Tatverdacht sei "entgegen der Auffassung des Landgerichts" auch in Bezug auf die Fälle 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16 der Anklageschrift gegeben, wozu festzustellen wäre, dass die Ansicht des Landgerichts bezüglich der Fälle 12 und 13 gar nicht abweicht. Zudem heißt es in der Beschwerdebegründung ohne Differenzierung und Klarstellung, es sei "eine dringende Verdachtslage" dafür gegeben, dass der Angeklagte auch in jenen Fällen Täter oder Teilnehmer (Hervorhebung durch den Senat) "von banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten durch den Verurteilten Klug und seine(r) Mitarbeiter ist." An anderer Stelle der Beschwerdebegründung hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber zugrunde gelegt, die Kammer habe in den Fällen 1 bis 6, 9 bis 11 sowie 14 bis 16 der Anklageschrift den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben. Letzteres ist, ohne dass es darauf im Ergebnis ankäme, zwar hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle, im Übrigen aber nicht richtig. Denn die Kammer hat in den genannten Fällen zwar das Bestehen des dringenden Tatverdachts verneint; eine Aufhebung des Haftbefehls kam in den Fällen 15 und 16 der Anklage aber nicht in Betracht und ist demgemäß nicht erfolgt, weil sich der Haftbefehl auf diese Fälle gar nicht bezog. Sollten sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft indessen - ...