Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 203 F 6346/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den am 18.3.2014 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 203 F 6346/13 - wird zurückgewiesen.
Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Joo und Luk sind die nichtehelichen Söhne aus einer mehrjährigen Beziehung der Eltern. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern für keines der beiden Kinder abgegeben. Der Vater hat regelmäßig Umgang mit den Söhnen. Er erstrebt im vorliegenden Verfahren die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Söhne. In einem weiteren Verfahren - 203 F 6203/14 AG Pankow/Weißensee - streiten die Eltern um den Umfang des Umgangs von Vater und Söhnen.
Das AG hat mit am 18.3.2014 erlassenem Beschluss dem Antrag des Vaters entsprochen und - befürwortet von Verfahrensbeistand und Jugendamt (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 03.3.3.2014; Bl. 59) - die elterliche Sorge für beide Söhne den Eltern gemeinsam übertragen. Es ist nach der im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung gebotenen Abwägung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, hier nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Tenor und Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 61 ff.).
Die Mutter hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der sie - im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - dem Antrag des Vaters weiterhin entgegentritt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 20.5.2014 (Bl. 84 ff.) Bezug. Demgegenüber verteidigt der Vater den amtsgerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 13.6.2014 (Bl. 106 ff.) und im Schriftsatz vom 30.6.2014 (Bl. 115 ff.).
II. Die Beschwerde der Mutter ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG), auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 ff.).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg; denn die amtsgerichtliche Entscheidung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken und ist daher aufrecht zu erhalten.
Gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB hat die (von einem Elternteil beantragte) Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam zu erfolgen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dass und warum dies vorliegend der Fall ist, hat das AG - nachdem es die gebotene (negative) Kindeswohlprüfung vorgenommen hat (vgl. hierzu Palandt/Götz, BGB-Kom., 73. Aufl., Rz. 12 ff. zu § 1626a BGB) - in dem angegriffenen Beschluss detailliert und nahvollziehbar dargetan. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des AG in dem angegriffenen Beschluss vollumfänglich an.
Die Beschwerde der Mutter zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gar gebieten:
- Im Vordergrund der Beschwerde steht weiterhin die Behauptung der Mutter, dass es an der für eine gemeinsame Sorge erforderlichen tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern fehlt. Mit diesem Argument setzt sich allerdings die amtsgerichtliche Entscheidung bereits hinreichend detailliert auseinander, so dass der Senat sich insoweit zu weiteren - letztlich die des AG lediglich wiederholenden - Ausführungen nicht veranlasst sieht. Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass die hier vom AG erfolgte Gewichtung und Bewertung der einzelnen Aspekte bei der (negativen) Kindeswohlprüfung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwischenzeitlich zum neuen "Leitbild" der gemeinsamen elterlichen Sorge und der damit einhergehenden Thematik der "elterlichen Kommunikationsprobleme" ergangen ist, völlig konform geht (vgl. etwa OLG Nürnberg in FamRZ 2014, 571 und OLG Celle in FamRZ 2014, 857).
- Soweit die Mutter aus den Äußerungen des Vaters in seiner persönlichen Anhörung herleiten will, dass der Vater tatsächlich keine gemeinsame sondern eine geteilte Sorge anstrebe, findet dies nach Auffassung des Senats zumindest in den protokollierten Erklärungen so keinen Niederschlag, wird aber vom Vater auch unter Hinweis auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung betonte - aus seiner Sicht ausreichend vorhandene - Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestritten.
- Soweit die Mutter in der Beschwerde erneut die in FamRZ 2013, 1409 veröffentlichte Entscheidung des 18. Zivilsenats des KG thematisiert, ist - worauf auch der Vater in der Beschwerdeerwiderung hinweist - der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht ansatzweise vergleichbar: Dort waren die Eltern bereits in der Umgangsfrage hochgradig zerstritten; der Vater verweigerte jede Mitwirkung an einer Verbesserung der elterlichen Kommunikation; sein Verhältnis zu...