Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 203 F 6203/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der am 18.3.2014 erlassene Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 203 F 6203/13 - unter Ziff. 1. des Tenors geändert:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern

in den ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Samstag, 10 Uhr, bis Dienstag der Folgewoche (Schulbeginn)

und in jeder Woche donnerstags (nach Schule oder Sport) bis Freitag (Schulbeginn) zusammen zu sein.

Der Vater holt die Kinder am Samstagfrüh im Haushalt der Mutter und - soweit sie den Weg nicht selbständig zurücklegen können - am Donnerstag von Schule oder Sport ab und bringt bzw. schickt sie rechtzeitig zur Schule.

Die weiter gehende Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern jeweils hälftig zu tragen außergerichtliche Kosen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit am 18.3.2014 erlassenem Beschluss hat das AG den Umgang des Vaters mit den beiden Söhnen - dem jetzt 12-jährigen J.und dem 9-jährigen L.- dahingehend geregelt, dass er jeweils von Donnerstag der ungeraden Kalenderwoche (nach Schuldende) bis Mittwoch der geraden Kalenderwochen (zum Schulbeginn) stattfindet. Daneben hat das AG eine Ferienregelung getroffen und den Eltern Auflagen erteilt. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Regelungen nimmt der Senat auf Tenor und Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 38 ff.) Bezug.

Die Mutter hat gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.3.2014 zugestellten Beschluss mit am 16.4.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem am 20.5.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Darin bemängelt sie, der vom AG - blockweise - festgelegte Umgang komme einem Wechselmodell gleich und sei nicht kindeswohldienlich. Sie ist der Auffassung, dass der Umgang auf 14tägige Besuchskontakte von Samstag (10 Uhr) bis Dienstag (Schulbeginn) beschränkt sein soll. Hilfsweise ist sie auch mit einem Umgang von Freitag (Schulende) bis Dienstag (Schulbeginn) - ersatzweise auch von Donnerstag (Schulende) bis Montag (Schulbeginn) - einverstanden. Außerdem hält sie eine konkrete Ferienregelung für notwendig. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens verweist de Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 60 ff.).

Der Vater hält die amtsgerichtliche Entscheidung für zutreffend und richtig. Er verteidigt die Beibehaltung des angeordneten Blockmodells, in dem er eine schon den bisherigen Umgangszeiten entsprechende Festlegung mit lediglich anderer Zeitverteilung sieht. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (Bl. 84 ff.) und im Schriftsatz vom 30.6.2014 (Bl. 96 ff.).

II. Die Beschwerde der Mutter ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG), auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 ff.).

In der Sache hat das Rechtsmittel zumindest teilweise Erfolg, nämlich insoweit als es zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der regelmäßigen Umgangskontakte führt.

a) Nach Auffassung des Senats entspricht eine sich im Wesentlichen an der schon längere Zeit praktizierten und daher bewährten Umgangskontakten orientierte Regelung dem Kindeswohl am Besten (§ 1697a BGB). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Eltern sich erstinstanzlich (noch) dahingehend einig waren, dass der Umgang - wie bisher - im Zwei-Wochen-Turnus von Samstag (10 Uhr) bis Dienstag (Schulbeginn) stattfinden soll. Strittig war lediglich, inwieweit - weiter gehend und entsprechend dem dahingehenden Antrag des Vaters (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 3.3.2014; Bl. 36) - auch jeweils von Donnerstag (nach Schule bzw. Sport) bis Freitag (Schulbeginn) und/oder "ersatzweise" von Montag zu Dienstag nach demjenigen Wochenende, das die Kinder mit der Mutter verbracht haben, Umgang des Vaters mit den Söhnen stattfinden soll.

Die Kinder haben sich hierzu in den beiden gerichtlichen Anhörungen ebenso wie auch gegenüber dem Verfahrensbeistand (Bl. 23) grundsätzlich für eine Beibehaltung der zuletzt praktizierten Umgänge - und dabei ausdrücklich gegen eine Reduzierung der Umgangszeiten mit dem Vater - ausgesprochen. Dabei ergibt sich aus ihren Angaben in der ersten Anhörung am 29.8.2013 (Bl. 11), dass der Umgang von Montag zu Dienstag keine Übernachtung beim Vater umfasst (hat), während nach den Angaben der Mutter, die sie gegenüber dem Verfahrensbeistand gemacht hat, die Übernachtungen der Söhne beim Vater von Montag auf Dienstag und von Donnerstag auf Freitag alternativ praktiziert worden sind (vgl. Bericht des Verfahrensbeistandes vom 22.11.1013, Seite 1: "... entweder von Montag zu Dienstag oder von Donnerstag zu Freitag ..."). Danach haben die Kinder - anders als das AG auf Seite 3 seines Beschlusses ausgeführt hat - (nur) jeweils fünf von vierzehn Nächten im Haushalt des Vate...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge