Leitsatz (amtlich)

Das Bußgeldurteil muss weder das Messverfahren noch den Toleranzabzug mitteilen, wenn der Betroffene durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der im Bußgeldbescheid bezeichneten Höhe begangen zu haben, akzeptiert hat.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 09.06.2017; Aktenzeichen 341 OWi 283/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. September 2017 lag vor, gab aber keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Das Bußgeldurteil muss weder das Messverfahren noch den Toleranzabzug mitteilen, wenn der Betroffene, wie hier, durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der im Bußgeldbescheid bezeichneten Höhe begangen zu haben, akzeptiert hat. Messverfahren und Toleranz verlieren in diesem Fall jede Relevanz.

Der Senat hat bei dem Vorsitzenden des 2. Bußgeldsenats des OLG Hamm angefragt, ob dieser an seiner im Beschluss vom 12. Mai 2000 zum Aktenzeichen 2 Ss Owi 408/200 (veröffentlicht bei juris) geäußerten gegenteiligen Auffassung festhält. Der Vorsitzende hat die Frage nach Rücksprache mit den Mitgliedern seines Senats verneint. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf es folglich nicht.

Zu der Äußerung des Vorsitzenden des 2. Bußgeldsenats des OLG Hamm ist der Betroffene angehört worden. Zu der hiernach noch wegen Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Bußgeldsenats des OLG Hamm (Beschl. v. 14. Februar 2008 - 5 Ss OWi 42/08 - bei juris) begehrten Divergenzvorlage besteht kein Anlass. Denn unbeschadet der Frage, ob von der dort geäußerten Rechtsauffassung hier überhaupt abgewichen wird, hat der BGH bereits klargestellt, dass es der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte jedenfalls dann nicht bedarf, wenn der Betroffene glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein (vgl. BGHSt 39, 291).

Das jetzt noch unter Hinweis auf "Druck des Amtsgerichts" angedeutete Ansinnen, die Wirksamkeit der durch den Verteidiger erklärten Beschränkung in Frage stellen zu wollen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Betroffene ist an die nicht auslegungsfähige Prozesserklärung seines vertretungsbefugten Verteidigers gebunden.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11777247

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