Entscheidungsstichwort (Thema)
unberechtigte Ausgaben in Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. In die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
2. Vom Verwalter zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigte Ausgaben, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Sondereigentum betreffen, gehören zwar in die Jahresabrechnung, sind aber in den Einzelabrechnungen nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen, deren Sondereigentum betroffen ist, und zwar im Zweifel nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG. Eine Entlastung ist in diesem Fall dem Verwalter nicht zu erteilen.
3. Auch Ausgaben des Verwalters zu Lasten des Gemeinschaftskontos zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehören als tatsächlich getätigte Ausgaben in die Jahresabrechnung, sind allerdings in den Einzelabrechnungen bei schon ergangener gerichtlicher Kostenentscheidung nur auf die betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, 5, § 28 Abs. 3
Beteiligte
A. die in dem angefochtenen Teil- bzw. Endbeschluß des Landgerichts Berlin namentlich aufgeführten Antragsteller zu 1) bis 5) |
B. die in dem angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts namentlich aufgeführten weiteren Wohnungseigentümer zu 1) bis 49) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 3/70 II 259/90) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 166/91) |
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden teilweise aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. März 1991/22. April 1991 – 70 II 259/90 – teilweise geändert:
Der Eigentümerbeschluß vom 21. Mai 1990 zu TOP 1 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Verwaltung Entlastung für das Kalenderjahr 1989 erteilt worden ist.
Im übrigen wird der auf den genannten Eigentümerbeschluß bezügliche Anfechtungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.
Die weitergehende Erstbeschwerde sowie die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen werden der Gemeinschaft (Verwaltungsvermögen) auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
In Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen wird der Geschäftswert für die beiden Vorinstanzen bis zum 20. September 1991 auf 40.000,– DM, für die angefochtenen Beschlüsse und die dritte Instanz auf 18.431,– DM festgesetzt.
Gründe
In der Eigentümerversammlung vom 21. Mai 1990 beschlossen die Beteiligten zu TOP 1 die Jahresabrechnung 1989 einschließlich der Verwalterentlastung und zu TOP 2 den Wirtschaftsplan 1990. Die hiergegen gerichteten Anfechtungsanträge der Antragsteller hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 13. März 1991 zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht – nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 1991 den Anfechtungsantrag hinsichtlich des TOP 2 wegen der zwischenzeitlichen Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1990 übereinstimmend für erledigt erklärt und die Antragsteller ihre Anfechtung bezüglich des TOP 1 auf die Posten „Firma … Malermeister 16.777,91 DM” und „Recht/Beratung 1.653,09 DM” beschränkt haben – mit Teilbeschluß vom 20. September 1991 in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Jahresabrechnung 1989 hinsichtlich der Position „Firma … …” und mit Endbeschluß vom 18. Oktober 1991 hinsichtlich der Position „Recht/Beratung …” aufgehoben. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Seiten.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) bis 49) sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig und teilweise sachlich gerechtfertigt, weil die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG) sind. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Endbeschluß ist dagegen gegenstandslos. Soweit ihr Rechtsmittel darauf gerichtet ist, daß auch die Verwalterentlastung für ungültig erklärt werden soll, ist klarzustellen, daß die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts bereits dahin auszulegen sind, daß mit der Aufhebung einzelner Posten der Jahresabrechnung 1989 auch die Verwalterentlastung, und zwar im ganzen, aufgehoben worden ist, weil die Teilungültigerklärungen sonst die rechtlich gebotene wichtigste Konsequenz vermissen ließen. Soweit die Antragsteller dagegen mit ihrer Rechtsbeschwerde das Beschlußanfechtungsverfahren entgegen ihren Erklärungen vom 20. September 1991 wieder ausdehnen wollen, ist dies nach der zwischenzeitlichen Beschränkung rechtlich nicht mehr möglich (vgl. Senat NJW-RR 1991, 1235 = WM 1991, 624 = WE 1991, 325 = DWE 1991, 117; Senat OLGZ 1991, 306 = WE 1991, 323). Die Kostenregelung des Endbeschlusses wäre für sich nicht anfechtbar und ist überdies ohnehin im Rahmen der Rechtsmittel der übrigen Beteiligten zu überprüfen. Die nachfolgenden Erörterungen beschränken sich daher auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) bis 49), welche auf die volle ...