Entscheidungsstichwort (Thema)
unbeglichene Verbindlichkeiten in der Jahresabrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Aufnahme nicht beglichener Verbindlichkeiten aus einer Wirtschaftsperiode in die Jahresabrechnung neben den tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet und der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung mit demjenigen identisch ist, der im Zeitpunkt der Eingehung der jeweiligen Verbindlichkeit bestand (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 10. Februar 1986 – 24 W 4051/85 – und Beschluß vom 1. Juli 1991 – 24 W 5554/90 –, NJW-RR 1992, 84 = WuM 1991, 514 = DWE 1992, 30).
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.11.1991; Aktenzeichen 150 T 156/90) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 381/89) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligte zu 1. 4/5 und die Beteiligte zu 2. 1/5 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 25.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
Einige Wohnungseigentümer, darunter die Antragstellerinnen, hatten im Wirtschaftsjahr 1988/89 kein Wohngeld bzw. keine Wohngeldvorschüsse gezahlt. Dadurch standen dem Verwalter zur Bewirtschaftung der Anlage ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so daß verschiedene im Wirtschaftsjahr 1988/89 eingegangene Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nicht beglichen werden konnten.
Nachdem der Verwalter zunächst zum 31. August 1989 eine Eigentümerversammlung u.a. zur Beschlußfassung über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan und die Verwalterentlastung unter Übersendung der Gesamtabrechnung für 1988/89, der jeweiligen Einzelabrechnungen für diesen Zeitraum und des Wirtschaftsplans für 1989/90 einberufen hatte, teilte er den Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 25. August 1989 mit, daß die angesetzte Versammlung ausfalle, übersandte eine neu gefaßte Gesamtabrechnung und eine jeweilige Einzelabrechnung für 1988/89 sowie den Wirtschaftsplan für 1989/90 und lud zur Eigentümerversammlung auf den 19. September 1989 ein.
Die Beteiligte zu 1., die bereits mit Schreiben vom 23. August 1989 gegenüber dem Verwalter verschiedene Mängel der ersten Abrechnung gerügt und den Verwalter zur Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsunterlagen bis zum 30. August 1989 aufgefordert hatte, erhielt erst am 3. Oktober 1989 Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen.
In der Eigentümerversammlung vom 19. September 1989 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 1 die Jahresabrechnung 1988/89 als Gesamt- und Einzelabrechnung, „die gemäß der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen erfolgte”, und zu TOP 2 den Wirtschaftsplan 1989/90 sowie zu TOP 3 die Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 1988/89 „nach Prüfung durch den Verwaltungsbeirat”.
Die Gesamtabrechnung per 30. April 1989 und der Wirtschaftsplan für die Periode 1989/90 sind in der Abrechnung des Verwalters auf einer Seite wie folgt zusammengefaßt:
„A. Einnahmen
I. Wohngeld |
33.113,29 |
II. Sonstige |
|
Miete Ha. |
3.480,– |
Zinserträge |
6,48 |
Erstattg. Vers. |
526,97 |
Gesamt |
37.126,74 |
B. Kosten |
Ausgaben für Periode 87/88 |
Periode 88/89 |
Offen per 30.04.89 aus Periode 88/89 |
Gesamt 88/89 |
Wi-Plan 89/90 |
Kl.Instandh. |
–.– |
5.058,12 |
4.071,89 |
9.130,01 |
9.000,– |
Allg.Rechnungen |
885,– |
408,21 |
2.922,22 |
3.330,43 |
3.500,– |
Instandh.-Rl. |
|
|
15.000,– |
15.000,– |
15.000,– |
Stadtreinigung |
|
|
5.657,46 |
5.657,46 |
6.000,– |
Wasser |
–.– |
–.– |
8.268,– |
8.268,– |
8.500,– |
Schornsteinfeger |
|
190,97 |
–.– |
190,97 |
200,– |
Strom |
748,– |
–.– |
2.374,– |
2.374,– |
2.500,– |
Versicherung |
844,– |
–.– |
4.690,80 |
4.690,80 |
4.800,– |
Heizung/Bk |
–.– |
691,80 |
1.682,82 |
2.374,62 |
2.500,– |
Heizung/Öl |
2.644,20 |
1.661,88 |
9.426,53 |
11.088,41 |
20.000,– |
Hauswart |
–.– |
6.000,– |
–.– |
6.000,– |
6.000,– |
Gesamt |
5.121,20 |
14.010,98 |
54.093,72 |
68.104,70 |
78.000,– |
Verwaltung |
–.– |
17.100,– |
3.420,– |
|
|
Ausgaben gesamt |
36.232,18 |
|
|
|
Abstimmung WEG-Konto 1420030589 bei der Sparkasse Berlin
Bestand per 30.04.88 |
192,66 |
Einnahmen |
37.126,74 |
Ausgaben |
36.232,18 |
Bestand per 30.04.89 |
1.087,22 |
Berlin, 25.08.1989”
Auf die hiergegen gerichteten Anfechtungsanträge der Antragstellerinnen hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26. Juni 1990 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 (Abrechnung 1988/1989), TOP 2 (Wirtschaftsplan 1989/1990) und TOP 3 (Entlastung des Verwalters) für ungültig erklärt. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5. hat das Landgericht mit Beschluß vom 8. November 1991 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 3. bis 5. als verspätet zurückgewiesen, den Eigentümerbeschluß vom 19. September 1989 zu TOP 3 (Entlastung des Verwalters) für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1. gegen die Beschlußfassungen zu TO...