Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsanspruch betr. vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluß. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung eines durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß festgelegten Kostenverteilungsschlüssels (BGHZ 127, 99) jedenfalls dann nicht verlangen, wenn mit der Festlegung den geänderten Verhältnissen Rechnung getragen wurde und sich diese Verhältnisse unterdessen nicht geändert haben.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4

 

Beteiligte

II. die übrigen Miteigentümer, wie sie in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. November 1997 – 85 T 200/96 – namentlich zu 1) bis 18) aufgeführt sind

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 200/96)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 549/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Den Antragstellern gehört seit dem 26. November 1986 die Wohnung Nr. 22 und seit dem 20. November 1990 das Dachgeschoß-Teileigentum Nr. 21, der Antragstellerin gehören außerdem die Wohnungen Nr. 3 und 23. Die Teilungserklärung vom 12. Dezember 1985 in Verbindung mit der Änderungserklärung vom 20. Februar 1986 sah ursprünglich nur 21 Einheiten vor, wobei die Einheit Nr. 21 mit einem dem jeweiligen Eigentümer zugebilligten Recht verbunden war, die Dachräume zu Wohnzwecken auszubauen. Nach der Änderungserklärung wurde der ursprünglich der Einheit Nr. 21 zugeordnete Miteigentumsanteil von 102/1000 in drei Einheiten aufgeteilt, nämlich das jetzige Teileigentum Nr. 21 mit 4/1000 bei einer Größe von ca. 125 m² sowie die beiden Wohnungen Nr. 22 und 23. Nach § 7 der Gemeinschaftsordnung sollten die Bewirtschaftungskosten von den Eigentümern im Verhältnis ihrer Anteile getragen werden, nur die Umlage des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sollte sich nach dem Verhältnis der beheizten Flächen richten. Nach § 15 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung entfiel auf je 1000stel Miteigentumsanteil jeweils eine Stimme.

In der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 1990 erklärte der Antragsteller seine grundsätzliche Bereitschaft, einer Neuaufteilung der 1000stel-Anteile nach Fertigstellung seines Dachausbaus zuzustimmen, ohne daß eine Abstimmung hierüber stattfand. Nachdem der Antragsteller selbst eine Aufstellung, die mit „Neue Anteile und Quadratmeter zu Abrechnungszwecken” überschrieben ist und für die Wohnung Nr. 21 einen Miteigentumsanteil von 39/1000 (statt bisher 4/1000) und eine Quadratmeterfläche von 90,6 m² vorsieht, erstellt hatte, wurde durch inzwischen bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 11. Juli 1991 zu TOP 6 c gemäß Protokoll folgendes festgelegt:

„Auch nach Fertigstellung der Dachausbauten zu Wohnzwecken ist keine Änderung der Miteigentumsanteile erforderlich. Ungeachtet dessen bietet Herr M. an, die Anteile zu Abrechnungszwecken neu festzulegen. Der Verwalter informiert über die entsprechenden Minderungen der übrigen Anteile bei einer Erhöhung der Gesamtquadratmeterfläche durch die Ausbaumaßnahmen M.

Die entsprechende Aufstellung mit den neuen, für die Abrechnung maßgeblichen Daten (für die Zukunft, nach Ausbaufertigstellung) wird dem Protokoll als weiterer Anlage beigefügt.

Die entsprechende Beschlußfassung erfolgt einstimmig.”

Die dem Protokoll beigefügte Anlage enthält unter der Nr. 5521 für die streitbefangene Wohnung Nr. 21 der Antragsteller die Veränderung der „Anteile … zu Abrechnungszwecken” von 4/100 auf 39/1000.

In der Folgezeit seit dem 1. Januar 1992 beteiligten sich die Antragsteller für die Wohnung Nr. 21 an den Bewirtschaftungskosten mit 39/1000. In der Eigentümerversammlung vom 12. Oktober 1995 wurde die „Wohngeldgesamt- und Einzelabrechnung 1994” mehrheitlich beschlossen, in der die Antragsteller bezüglich der Wohnung Nr. 21 an den Betriebskosten mit 39/1000 beteiligt worden sind. Unter Berufung auf formelle Mängel sowie die Abweichung des Kostenverteilungsschlüssels von der ursprünglichen Teilungserklärung haben die Antragsteller den Beschluß über die Jahresabrechnung 1994 angefochten. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zurückgewiesen sowie die zweitinstanzlichen Anträge der Antragsteller auf Zustimmung der Gemeinschaft zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, hilfsweise auch der Miteigentumsanteile. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

I. Gültigkeit des Abrechnungsbeschlusses 1994

Ohne Rechtsirrtum erachtet...

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