Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümerversammlung im Gaststättenvorgarten macht Eigentümerbeschlüsse nicht ungültig. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Formelle Mängel bei Beschlußfassung der Wohnungseigentümerversammlung (zunächst im frei zugänglichen Gaststättenraum, später im Vorgarten) führen nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn festzustellen ist, daß die Mängel sich nicht auf die Beschlußfassung ausgewirkt haben.
Normenkette
WEG § 25 I
Beteiligte
2. die in dem Beteiligtenverzeichnis des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1996 – 87 T 182/95 – namentlich bezeichneten übrigen Miteigentümer |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 219/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 182/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten III. Instanz werden den Antragstellern auferlegt.
Außergerichtliche Kosten III. Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert III. Instanz wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Nach Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung vom 15. Oktober 1984 wechselten die Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums in relativ schneller Folge. Nachdem die frühere Verwaltung zu einer Fortführung ihrer Tätigkeit u. a. wegen außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Antragstellern nicht mehr bereit war, wurde auf Vorschlag der Antragsteller der jetzige Verwalter durch Mehrheitsbeschluß in der Versammlung vom 30. April 1994 gewählt. Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 lud der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung am 23. Juni 1994 in das Restaurant „Amore” ein. Die Versammlung fand zwischen 19.00 und 23.30 Uhr zunächst in den Innenräumen der Gaststätte, sodann im Vorgarten an einer Hauptverkehrsstraße statt. Nachdem die Antragsteller mit dem am 21. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Schreiben zunächst nur einige Eigentümerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 angefochten haben, haben sie mit Schreiben vom 23. Oktober 1994 die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Eigentümerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 wegen der fehlenden Nichtöffentlichkeit der Versammlung beansprucht und schließlich auch die sofortige Abberufung des Verwalters verlangt. Mit Beschluß vom 11. April 1995 hat das Amtsgericht sämtliche Anträge zurückgewiesen. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß (mit Ausnahme der Ungültigerklärung der ersten drei Sätze des Beschlusses zu TOP 3 Beschlußantrag 001/003/002) im wesentlichen zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Zutreffend hat das Landgericht den Feststellungsantrag betreffend die Nichtigkeit sämtlicher am 23. Juni 1994 gefaßter Eigentümerbeschlüsse auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist für zulässig erachtet. Ohne Rechtsirrtum hält der angefochtene Beschluß den Feststellungsantrag jedoch für unbegründet, weil formelle Mängel bei der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen allgemein nur zur Anfechtbarkeit von Eigentümerbeschlüssen führen, wohingegen aus Gründen der Rechtssicherheit (BGHZ 54, 65 = NJW 1970, 1316) Nichtigkeit von Beschlüssen nur in Ausnahmefällen, etwa bei Sittenwidrigkeit des Beschlußinhalts, bei Verstößen gegen zwingende gesetzliche Verbote oder unabdingbare Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder bei absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für die betroffene Regelung angenommen werden kann. Daher führen die im Rahmen der Anfechtungsanträge näher zu erörternden äußeren Bedingungen der Versammlung vom 23. Juni 1994 (Abhaltung zunächst in öffentlich zugänglichen Gaststättenräumen, später im Vorgarten an einer Hauptverkehrsstraße) nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Antragsteller weder ein planmäßiges sittenwidriges Vorgehen des Verwalters bei Vorbereitung und Leitung der Eigentümerversammlung noch ein unsittliches Abstimmungsverhalten derjenigen Miteigentümer anzunehmen, die nicht in allen Punkten die Auffassung der Antragsteller geteilt haben. Insgesamt haben die äußeren Umstände der Eigentümerversammlung nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung geführt, daß die Veranstaltung nicht mehr als Wohnungseigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz angesehen werden könnte, zumal selbst die Antragsteller zunächst nur einige gezielte Anfechtungs- und Berichtigungsanträge gestellt, die Gültigkeit anderer mit ihrer Zustimmung gefaßter Eigentümerbeschlüsse aber nicht in Frage gestellt haben.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Ungültigerklärung der in der am 21. Juli 1994 ...