Leitsatz (amtlich)
Das Umknicken mit dem Fuß beim Tennisspiel stellt keinen Unfall in der privaten Unfallversicherung i.S.d. § 178 Abs. 2 VVG dar, wenn das vorangegangene Ausrutschen auf Blättern nicht bewiesen werden kann.
Normenkette
VVG § 178 Abs. 2; AUB 2005 Ziff. 1.3
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.04.2014; Aktenzeichen 7 O 68/13) |
Gründe
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 17.4.2014 gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gem. § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt nicht schon allein die beim Umknicken erlittene Bandverletzung den Unfallbegriff. Dafür ist nach der gesetzlichen Unfalldefinition in § 178 Abs. 2 VVG, die sich mit der in Ziff. 1.3 der AUB 2005 enthaltenen Definitiondeckt, vielmehr notwendig, dass die Klägerin die Gesundheitsbeschädigung "durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat". Da die Klägerin sich den Riss der Außenbänder und die Überdehnung der Innenbänder, die Ursache des behaupteten Dauerschadens wären, unstreitig nicht durch einen Sturz (Aufprall auf den Boden, vgl. dazu BGH VersR 2011, 1135, zitiert nach juris, dort Ls. und Rz. 12/14) zugezogen hat, sondern während der Bewegung, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall nur vor, wenn das Umknicken des Fußes auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden kann. Denn allein die körperliche Fehlbewegung, die zum Umknicken des Fußes geführt hat, reicht -obwohl in Bezug auf das Umknicken nicht willensgesteuert- für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus (BGH VersR 2009, 492 - 495, zitiert nach juris, dort Rz. 11; OLG Düsseldorf NVersZ 1999, 524 - 525, zitiert nach juris, dort Ls. und Rz. 10 f.; OLG Frankfurt RuS 2009, 32, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rz. 27; OLG München MDR 1998, 1479, zitiert nach juris, dort Ls. und Rz. 13; OLG Hamm VersR 2008, 249 - 250, zitiert nach juris, dort Ls. und Rz. 20 mit Anmerkung Kloth, jurisPR-VersR 4/2008, Anm. 4; ders, Anmerkung zum Urteil des LG Dortmund, jurisPR-VersR 09/2009 Anm. 4).
Das LG hat deshalb zutreffend Beweis erhoben über die von der Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung der Klägerin, sie sei mit dem Fuß umgeknickt, weil sie auf Blätter getreten und dort keinen ausreichenden Halt gefunden habe; diesen Beweis hat es jedoch als nicht geführt angesehen. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil angreift, kommt ihrer Berufung ebenfalls kein Erfolg zu. Denn die Berufungsbegründung zeigt bereits keine Umstände i.S.d. § 529 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung begründen könnten. Insbesondere zeigen die Berufungsangriffe keine Fehler in der Beweiswürdigung -etwa durch Missachtung der von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Anforderungen- auf, was etwa der Fall wäre, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze verstoßen würde (BGH NJW 2004, 1876 - 1879, zitiert nach juris, dort Rz. 9 m.w.N.). Die Klägerin setzt stattdessen nur ihre eigene Beweiswürdigung gegen die des Gerichts und sieht aufgrund der Aussage der Zeugin N...den Beweis ihrer Behauptung, auf einem Blatt umgeknickt zu sein, als geführt an. Dabei räumt sie allerdings ein, dass die Zeugin tatsächlich nicht bekundet hat, gesehen zu haben, dass die Klägerin auf einem Blatt oder einem Ast ausgerutscht ist. Die Klägerin meint jedoch, gerade dies sei ein Beleg für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Mit den vom LG dargestellten Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage setzt sich die Berufungsbegründung dagegen nicht auseinander.
Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Allein die Bekundungen der Zeugin, es hätten wegen des stürmischen Wetters auf dem Platz "überall Blätter" gelegen und die Klägerin hätte nach dem Vorfall "Scheiß Blätter" gesagt, rechtfertigen nicht mit der gem. § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Gewissheit die Feststellung, dass die Behauptung der Klägerin wahr ist. Das LG hat nachvollziehbar begründet, dass es sich gehindert sieht, aus diesen Aussagen den Schluss auf die behauptete Tatsache zu ziehen, schon weil diesen Bekundungen der Zeugin kein allzu hoher Beweiswert zukomme. Dies ist im Urteil damit begründet worden, dass in dem Zeitraum zwischen Spielbeginn und Verletzung der Klägerin sehr viele Blätter gefallen sein müssten, wenn die Aussage, es hätten...