Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 3 O 1359/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2020, Az. 3 O 1359/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag Invaliditätsleistungen in Höhe von 32.523 EUR nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Schadensereignisses vom 21.6.2018. Die Klägerin behauptet, beim Spazierengehen in einer Hotelanlage wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt zu sein, dabei mehrere Frakturen des Fußes erlitten und einen körperlichen Dauerschaden davongetragen zu haben.
Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz und der von den Parteien gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des im Tenor genannten Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die behaupteten Verletzungen auf einem bedingungsgemäßen Unfall beruhten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe den Unfallbegriff im Sinne der Versicherungsbedingungen verkannt. Ferner habe das Landgericht eine notwendige Beweiserhebung zur Invalidität unterlassen. Außerdem habe das Landgericht versäumt, ein beantragtes unfallchirurgisches Gutachten zu den möglichen Ursachen der Verletzungen einzuholen. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass es die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den genauen Unfallhergang aufzuklären.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
b) Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Unfall im Sinne der Ziff. 1.3 AUB 2007 nicht vorliegt, wenn die Gesundheitsschädigung - hier in Gestalt eines Knochenbruchs - nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen wurde, sondern ausschließlich durch eine Eigenbewegung. Unstreitig ist die Klägerin umgeknickt, was die unmittelbare Ursache der Fußknochenfraktur war. Um einen bedingungsgemäßen Unfall handelt es sich beim Umknicken nur dann, wenn es seinerseits eine nicht ausschließlich in Bewegungen der Klägerin selbst liegende Ursache hatte. Eine solche äußere Ursache hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung und das vorangehende Beweisverfahren sind nicht zu beanstanden, sodass das Berufungsgericht an das Beweisergebnis des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14). Zu prüfen ist also das angewandte Beweismaß sowie die umfassende, widerspruchsfreie und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 287, Rn. 24; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 2). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es allerdings nicht, dass die vorinstan...