Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 30.03.2022; Aktenzeichen 599 StVK 70/21 Vollz) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwältin Dxxx, xxx, wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, seit dem 6. November 2020 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 20. August 2021 erklärte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Unterbringung für erledigt und ordnete den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe an, die seit dem 30. August 2021 vollstreckt wird.
2. Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 hatte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs einen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Gruppe "Soziale Kompetenz" abgelehnt und ihn an den zuständigen Therapeuten zu einer vorherigen Klärung seiner Gruppenfähigkeit im Rahmen von Einzelgesprächen verwiesen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Februar 2021, mit welchem er zunächst seine Aufnahme in die Gruppe erreichen wollte. Mit Schreiben vom 11. August 2021 stellte er seinen Antrag dahingehend um, dass er - mit Blick auf die Versagung der Zulassung zu dem Gruppenangebot - die Feststellung begehrte, auf der Station xxx des Krankenhauses des Maßregelvollzugs in der Zeit vom 6. November 2020 bis zu seiner internen Verlegung am 14. April 2021 in rechtswidriger Weise nicht behandelt worden zu sein. Diesen Antrag hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts auf 500,- Euro zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer fehle es nach der Erledigung seiner Unterbringung an einem berechtigten Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Der Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 zugestellt worden.
3. Mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 22. April 2022 erhobenen Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat ebenfalls verweist, rügt der ehemalige Untergebrachte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt die Beiordnung der im Rubrum genannten Rechtsanwältin. Er beanstandet insbesondere, die Strafvollstreckungskammer habe ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint. Ein solches ergebe sich daraus, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs trotz der Nichtbehandlung Behandlungskosten abgerechnet und außerdem seine Behandlungspflicht verletzt habe. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr, weil er gegen die gerichtlichen Entscheidungen über die Erledigung seiner Unterbringung Verfassungsbeschwerde erhoben habe, bei deren Erfolg er unverzüglich in den Maßregelvollzug zurückzuverlegen sei. Die Versagung der Behandlung stelle außerdem einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar. Insoweit habe die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und den Vortrag der Maßregelvollzugsklinik, wonach er sich als für eine Gruppentherapie nicht geeignet erwiesen habe, ungeprüft übernommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Jedoch erfüllt sie mit der Sachrüge nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (vgl. nachfolgend 1.). Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (s. dazu unten 2.).
1. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten a)) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a. a. O., Rn. 19; vgl. unten b)) geboten.
a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m. w. Nachw., un...