Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenanspruch des Notars für die Zweitausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen 82 T 505/06) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 21.11.2008 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 8.10.2008 (82 T 505/06 und 82 T 746/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger.
3. Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 2.082,20 EUR festgesetzt
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind die Kostenberechnungen des Kostengläubigers und Beschwerdeführers (im Folgenden als Notar bezeichnet) vom 30.8.2006 betreffend die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars zu den UR-Nr. 337/06 und UR-Nr. 432/06.
Der Notar beurkundete am 18.5.2006 zu seiner UR-Nr. 337/06 eine Grundschuld i.H.v 1.150.000 EUR zugunsten der in den genannten Berechnungen bezeichneten Kostenschuldnerin und Beschwerdegegnerin. Am 14.6.2006 erfolgte eine Ergänzungsverhandlung, in der die persönliche Vollstreckungsunterwerfung der Kreditnehmerin beurkundet wurde. Mit einem versehentlich an die Anschrift "L. Platz ..." (statt richtigerweise: "L. Platz ...") adressierten Schreiben vom 30.6.2006 veranlasste der Notar die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuld (UR-Nr. 337/06) und der Zwangsvollstreckungsunterverwerfung (UR-Nr. 432/06) an die Beschwerdegegnerin, und zwar durch Übergabe an die PIN AG. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Schreiben bei ihr nicht eingegangen sei, wohingegen der Notar vorträgt, das Schreiben sei im Machtbereich der Beschwerdegegnerin abhanden gekommen. Weil der Verbleib des Schreibens letztlich nicht zu ermitteln war, beantragte die Beschwerdegegnerin beim Notar mit Schreiben vom 10.7.2006 jeweils eine "neue" Ausfertigung der beiden vollstreckbaren Ausfertigungen. Mit Beschluss vom 21.8.2006 erteilte das AG Charlottenburg dem Notar eine Ermächtigung zur Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen der beiden Urkunden. Mit Schreiben vom 30.8.2006 übermittelte der Notar der Beschwerdegegnerin zwei "weitere" vollstreckbare Ausfertigungen. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.8.2006 stellte er der Beschwerdegegnerin für jede der "weiteren" Ausfertigungen einen Betrag von 1.041,10 EUR in Rechnung.
Die Beschwerdegegnerin hat gegen die beiden Kostenrechnungen über insgesamt 2.082,20 EUR Einwendungen erhoben und geltend gemacht, dass sie angesichts des Verlusts der (ersten) vollstreckbaren Ausfertigungen auf dem Postwege keine Veranlassung zur Zahlung der Kosten sehe. Daraufhin hat der Notar gem. § 156 Abs. 1 S. 3 KostO die Entscheidung über die Einwendungen der Beschwerdegegnerin beantragt und seine Kostenberechnungen vom 30.8.2006 verteidigt. Er hat ausgeführt, die Kostentragungspflicht ergebe sich aus § 2 Nr. 1 KostO, da die Beschwerdegegnerin die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen beantragt habe; eine Niederschlagung komme nicht in Betracht, weil keine falsche Sachbehandlung vorliege, insbesondere sei die versehentliche falsche Adressierung angesichts der exponierten Lage des Zustellorts nicht vorwerfbar.
Das LG hat die Kostenrechnungen mit Beschluss vom 8.10.2008 aufgehoben und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks am 27.10.2008 an den Notar versandt worden.
Mit seiner weiteren Beschwerde vom 21.11.2008 - beim KG eingegangen am 26.11.2008 - wendet sich der Notar gegen den Beschluss des LG. Er beantragt, den Beschluss des LG Berlin vom 8.10.2008 dahingehend abzuändern, dass die Kostenberechnungen vom 30.8.2006 betreffend die Urkunden UR-Nr. 337/06 und 432/06 i.H.v jeweils 1.041,10 EUR aufrecht erhalten werden.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das Rechtsmittel gem. § 156 Abs. 1 S. 2 KostO in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, 2005, Rz. 891). Im Übrigen hat der Notar das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 S. 1 KostO). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Notar hat vorliegend zwei "weitere" vollstreckbare Ausfertigungen i.S.d. §§ 141, 133 KostO erteilt, für die grundsätzlich die geltend gemachten Gebühren in Rechnung gestellt werden durften.
Gemäß §§ 141, 133 KostO wird für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden die Hälfte der vollen Gebühr u.a. dann erhoben, wenn es sich um die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Die Erteilung einer "ersten" vollstreckbaren Ausfertigung ist hingegen kostenfrei (Hartmann, KostG, 39. Aufl. 2009, zu § 133 KostO Rz. 1).
Nach dem Akteninhalt hat der Notar im Juni 2006 "erste" vollstreckbare Ausfertigungen der beiden in Rede stehenden Urkunden dadurch erteilt, dass er sie mit einer Vollstreckungsklausel versehen hat:
Vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden i.S.d. § 794 Abs. 1 N...