Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.11.2014; Aktenzeichen 6 O 102/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. November 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 6 O 102/04 – in der Fassung des Berichtigungsbeschluss vom 9. April 2015 wird auf ihre Kosten einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 26.698,23 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin befand im Jahr 2001 bei den Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. In diesem Kontext führte der Beklagte zu 1.) im Januar 2001 eine Wurzelkanalbehandlung am Zahn 45 durch und fertige anschließend ein Röntgenbild. Im September 2001 verordnete er der Klägerin aufgrund erneut auftretender Schmerzen im Unterkiefer ein Antibiotikum. Da die Schmerzen jedoch anhielten, stellte sich die Klägerin in der M. Klinik vor, wo der Beklagte zu 2.) am 29. September 2001 eine Wurzelspitzenresektion am o.g. Zahn durchführte. Aufgrund weiter anhaltender Schmerzen stellte sich die Klägerin schlussendlich in der Notaufnahme der Zahnklinik der O. vor, wo Mitte Oktober 2001 eine Endokarditis diagnostiziert und fortan mit Antibiotika behandelt worden ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagten erstinstanzlich auf Schadensersatz (Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie von Verdienstausfall und sonstiger Aufwendungen) in Anspruch genommen und u.a. behauptet, die von dem Beklagten zu 1) durchgeführte Wurzelkanalbehandlung sei fehlerhaft erfolgt, weil dieser den Wurzelkanal nicht den medizinischen Standards entsprechend verfüllt habe. Ebenso sei es fehlerhaft gewesen, dass kein Kofferdam (Spanngummi) verwendet und im Anschluss keine Antibiotikaprophylaxe verabreicht worden sei. Schließlich hafte der Beklagte zu 1) auch deshalb aus fehlerhafter Behandlung, weil er im Folgenden kein erneutes Röntgenbild gefertigt und ohne Abklärung der Ursachen ein Antibiotikum verabreicht habe, da hierdurch die korrekte Diagnose verschleiert worden sei.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) nach Beweiserhebung durch Einholung eines zahnärztlichen und zweier kardiologischer Sachverständigengutachten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,– EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht u.a. aus, dass die Wurzelkanalbehandlung durch den Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als grob fehlerhaft zu bewerten war und zwar sowohl hinsichtlich der fehlenden Anwendung eines Spanntuches als auch hinsichtlich der vorgenommenen Verfüllung. Darüber hinaus sei auch die Gabe eines Antibiotikums für lediglich drei Tage eine aus objektiv fachärztlicher Sicht nicht mehr verständliche Abweichung vom zahnärztlichen Standard. Im Weiteren sei es der Klägerin aber nicht gelungen, den Beweis für die Kausalität dieser Fehler in Bezug auf die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schäden, insbesondere die im September 2001 diagnostizierte Endokarditis zu führen. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf Beweiserleichterungen berufen, weil sich die Endokarditis weder als Primärschaden noch typische Folge eines solchen darstelle. Schließlich scheide auf eine Haftung wegen fehlerhafter Aufklärung aus, weil eine Aufklärung über Behandlungsalternativen vorliegend nicht habe erfolgen müssen.

Dem tritt die Klägerin mit ihrer Berufung zuletzt noch insoweit entgegen, wie die weitere gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurückgewiesen worden ist. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und meint, dass Landgericht habe aufgrund der Einordnungen als grobe Behandlungsfehler von einer Beweislastumkehr zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es ausreichend, dass die Behandlungsfehler geeignet waren, die Endokarditis herbeizuführen.

Zuletzt rügt die Klägerin mit ihrer Berufung auch, dass das Landgericht zu Unrecht aufgrund des privaten Bezuges der Medikamente einen Verstoß gegen Schadensminderungspflichten angenommen habe.

Die Klägerin beantragt daher,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. November 2014,

  1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 25.000,– EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,– EUR seit dem 17. April 2004 sowie aus weiteren 10.000,– EUR seit dem 10. Mai 2010 zu zahlen;
  2. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie 1.698,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen ...

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