Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen 38 O 187/10) |
Tenor
... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 3.4.2013 - 38 O 187/10 - auf die sofortige Beschwerde der Klägerin geändert:
Die nach dem Beschluss des BGH v. 17.10.2012 - IV ZR 90/12 - von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 8.068,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2012 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 % nach einem Beschwerdewert von 10.004,24 EUR zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass eine Gebühr nach § 13 RVG, Nr. 3506, 3507 VV-RVG nicht festzusetzen war, weil Voraussetzung für die Entstehung ein umfassender Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gewesen wäre. Ein solcher Auftrag ist nicht erteilt worden und hätte auch nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprochen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor dem BGH nicht postulationsfähig sind (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 - VZB 110/06).
Erstattungsfähig ist aber, wie die Beklagten hilfsweise "mit Schriftsatz vom 24.6.2013 geltend gemacht haben, eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG einschließlich der Gebührenerhöhung um 0,3 wegen 2 Auftraggebern. Diese ist entstanden durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten mit einer Einzeltätigkeit, und zwar spätestens nachdem die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zugestellt und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auftragsgemäß deren Erfolgsaussichten etc. geprüft haben, wie im Schriftsatz vom 24.6.2013, S. 3 unten vorgetragen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, Rz. 11 beck-online).
Entgegen der Argumentation der Klägerin ist dem Senat nicht nachvollziehbar, warum diese Tätigkeit einen Anspruch (nur) gegen den Nachlass ausgelöst haben soll, der am Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt war. Dem Kostenerstattungsanspruch steht auch § 98 S. 2 ZPO nicht entgegen, denn die Vereinbarung zwischen dem Alleinerben und der Klägerin hat auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten keinen Einfluss.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 6493984 |
MDR 2014, 309 |