Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristberechnung bei Doppelzustellung des Urteils an mehrere Verteidiger
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
1. Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG NJW 2001, 2532; BGH NStZ-RR 1997, 364).
2. Wird aber die Entscheidung an mehrere Empfangsberechtigte förmlich zugestellt - wie im vorliegenden Fall -, berechnet sich die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde bei Doppelzustellung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
3. War aber die durch die erste Zustellung eröffnete Frist zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung bereits abgelaufen, so wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht erneut eröffnet (BGH NStZ 2018, 153).
Normenkette
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 37 Abs. 2, § 345
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 25.05.2021; Aktenzeichen 405 OWi 90/20 Jug) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in B. hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 17. April 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld von 160 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Der Betroffene hat die Rechtsanwälte H. und P. jeweils mit seiner Verteidigung beauftragt. In der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2020 hat ein Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zugleich war er mit einer begründungslosen Entscheidung durch Beschluss einverstanden. Danach hat das Gericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und mit Beschluss vom 25. Mai 2021 aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches auf dieselben Rechtfolgen wie im Bußgeldbescheid erkannt. Zur Begründung hat es auf dessen Inhalt verwiesen.
Gegen die Rechtsanwalt H. am 31. Mai 2021 und Rechtsanwalt P. am 12. August 2021 zugestellte Entscheidung richtet der Betroffene seine am 7. Juni 2021 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde. Die Verteidiger brachten weder die erforderlichen Rechtsbeschwerdeanträge noch deren Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht an.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG gegen den Beschluss nach § 72 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 StPO unzulässig. Denn der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der sich aus § 345 StPO ergebenen Monatsfrist durch einen Verteidiger begründen lassen.
Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG NJW 2001, 2532; BGH NStZ-RR 1997, 364). Wird aber die Entscheidung an mehrere Empfangsberechtigte förmlich zugestellt - wie im vorliegenden Fall -, berechnet sich die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde bei Doppelzustellung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Danach endet die Monatsfrist erst mit Ablauf des 12. September 2021.
War aber die durch die erste Zustellung eröffnete Frist zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung bereits abgelaufen, so wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht erneut eröffnet (BGH NStZ 2018, 153). So liegt der Fall hier. Die Begründungsfrist von einem Monat nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 StPO, die mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Mai 2021 an Rechtsanwalt H. begonnen hatte, war im Zeitpunkt der Zweitzustellung an Rechtsanwalt P. am 12. August 2021 bereits beendet.
Auch wenn der Tatrichter zu der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO gebotenen Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig berufen gewesen wäre, verbietet sich die Rückgabe des Verfahrens an das Tatgericht. Vielmehr war das Rechtsmittel durch den Senat als unzulässig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 349 Rn. 1).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14987695 |