Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholung der Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG
Leitsatz (amtlich)
Wird die von dem inzwischen abberufenen Geschäftsführer erfolgte unvollständige Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister durch den neuen Geschäftsführer ergänzt, so muß dieser die Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG wiederholen.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 92 T 11/70) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 93 AR 55/70) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM.
Gründe
Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Beschwerdeführer als der neu bestellte Geschäftsführer, der die von dem abberufenen Geschäftsführer erfolgte unvollständige Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister ergänzt hat, die von diesem abgegebene Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG hätten wiederholen müssen und daß die Unterlassung dieser Wiederholung die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt. Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer erneut hätte versichern müssen, daß die Stammeinlagen in dem in § 7 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Umfang eingebracht sind, obwohl der frühere Geschäftsführer dies bereits versichert hatte, folgt allerdings nicht aus der Vorschrift des § 78 GmbHG, wonach die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister von sämtlichen Geschäftsführern zu bewirken ist; denn § 78 GmbHG regelt nur den Fall, daß mehrere Geschäftsführer nebeneinander zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Aufgabe der Versicherung folgt einfach daraus, daß diese Verpflichtung jedem anmeldenden Geschäftsführer obliegt und daß Anmelder auch der Beschwerdeführer ist, weil er die von dem früheren vorgenommene Anmeldung vervollständigt hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit bei einem Wechsel in der Person des Geschäftsführers während des Anmeldeverfahrens die sonst in einer Anmeldung enthaltenen Erklärungen (wegen der Natur der Anmeldung als Rechtsgeschäft oder als Rechtshandlung vgl. KGJ 28 A 228 [235]), sofern sie bereits an das Registergericht abgesandt oder diesem zugegangen sind, nach § 130 BGB zugunsten des neu bestellten gesetzlichen Vertreters wirken (vgl. dazu OLG Dresden OLGR 4, 22; Kölner Komm. z. AktG, § 36 Rdn. 9, 12; Baumbach-Hueck, AktG 13. Aufl., § 36 Rdn. 4; Godin-Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 36 Anm. 5; Fischer in Großkomm. z. AktG, 2. Aufl., § 28 Anm. 6) oder ob eine Anwendung des § 130 BGB auf die Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Tatsachenbekundung handelt (Schilling in Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl., § 8 Anm. 12). Ebenso kann es dahinstehen, ob im Hinblick auf den letzterwähnten Umstand und mit Rücksicht auf die Strafandrohung des § 82 Nr. 1 GmbHG eine Vertretung bei der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zulässig ist (bejahend KG HRR 1932 Nr. 1761 JW 1932, 2626; verneinend Scholz, GmbHG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 4). Der frühere Geschäftsführer hat jedenfalls die von ihm bewirkte – unvollständige – Anmeldung nicht zugleich im Namen des Beschwerdeführers, d. h. als dessen bevollmächtigter Vertreter, vorgenommen. Die weitere Beschwerde irrt daher, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe sich auf die von seinem Vorgänger im Amte des Geschäftsführers erklärte Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG beziehen können.
Die hier vertretene Auffassung entspricht auch dem Schutzzweck des § 8 Abs. 2 GmbHG und dem vom Gesetz vorausgesetzten Inhalt der geforderten Erklärung. Diese soll nämlich besagen, daß die entsprechend § 7 Abs. 2 GmbHG eingezahlten Stammeinlagen im Zeitpunkt der Anmeldung zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen (vgl. RG LZ 1916, 617; Baumbach-Hueck, GmbHG, 13. Aufl., § 7 Anm. 3 E; Scholz aaO, § 8 Rdn. 7; Vogel, GmbHG, 2. Aufl., § 8 Anm. 6). Dies kann aber bei einer zunächst unvollständigen Anmeldung allein der Geschäftsführer sagen, der die unvollständige Anmeldung ergänzt, weil erst dann eine Anmeldung vorliegt, die zur Eintragung der Gesellschaft führt, die Anmeldung also erst in diesem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Versicherung nach Einlegung der weiteren Beschwerde abgegeben hat, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde als neue Tatsache nicht berücksichtigt werden. Die weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 610189 |
NJW 1972, 951 |