Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 548/88 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 366/90) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1991 – 85 T 366/90 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 98.125,10 DM.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ihr für die Wirtschaftsjahre 1981 bis 1986 jeweils Entlastung erteilt. Während der Amtstätigkeit der Antragsgegnerin hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 27. April 1981 beschlossen, die Flachdächer der beiden zu der Anlage gehörenden Häuser zu sanieren. Der Wohnungseigentümer P. erteilte mit Zustimmung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Juni 1981 dem Dachdeckermeister J. den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten. Dieser beendete die Arbeiten noch im Sommer 1981. – Nach den in dem Beweissicherungsverfahren – 70 II 451/88 (WEG) – erstatteten Gutachten der beiden Sachverständigen T. vom 4. September 1989 und Dr. F. vom 18. Juli 1990 sind die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden, insbesondere weil ein unzureichendes Vliesmaterial verwandt und ein ausreichendes Gefälle nicht hergestellt worden ist. Im Jahre 1989 soll es zu Wassereinbrüchen gekommen sein, die die Antragsgegnerin bestreitet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Jahre 1989 beide Dächer erneut mit einem Kostenaufwand von 145.816,94 DM sanieren lassen. Sie hat von der Wohnbaukreditanstalt Zuschüsse erhalten und verlangt den Restbetrag von 97.125,10 DM von der Antragsgegnerin als Schadensersatz.
Die Wohnungseigentümer behaupten, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, das sanierte Dach zu überprüfen und Gewährleistungsansprüche gegen den Dachdeckermeister J. geltend zu machen. – Außerdem behaupten die Wohnungseigentümer, die Antragsgegnerin habe noch zwei konkrete Angebote für Dachdeckerarbeiten aus dem Jahre 1981 im Besitz. Sie verlangen von der Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von 97.125,10 DM und die Herausgabe der beiden genau bezeichneten Angebote.
Das Amtsgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Es meint, wegen der nicht erkannten Mängel der ersten Dachsanierungsarbeiten treffe die Antragsgegnerin kein Verschulden. Angebote habe sie nicht herauszugeben, weil sie deren Besitz bestreite. – Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 17. Dezember 1991 die dagegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen, weil die Antragsteller der Antragsgegnerin für jedes Jahr ihrer Tätigkeit trotz vorhandener Hinweise auf Mängel der Dachdeckerarbeiten Entlastung erteilt hätten. Zum Herausgabeanspruch ist es der Meinung, die Antragsteller müßten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihre beiden Anträge weiter verfolgen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Über den Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter ist im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden (BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466 = MDR 1981, 43; BayObLG ZMR 1990, 65). Gleiches gilt auch für den Anspruch auf die Herausgabe der Kostenanschläge. Denn auch dieser Anspruch steht im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin. – Die Zulässigkeit des Rechtsweges hatte der Senat hier noch zu prüfen, weil die erste Instanz am 2. Dezember 1990 abgeschlossen war und § 17 a Abs. 5 GVG n. F. deshalb hier noch nicht anwendbar ist (Senatsbeschlüsse vom 16. 9. 92 – 24 W 6645/91 – und vom 18. 10. 91 – 24 W 7295 – in ZMR 1992, 119 = WE 1992, 108).
2. Zum Schadensersatzanspruch:
a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht den Anspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe der Antragsgegnerin regelmäßig Entlastung erteilt. Zwar trifft es zu, daß im Regelfall die Entlastung eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, die wie ein negatives Schuldanerkenntnis wirkt (BGHZ 24, 47, 54; Senatsbeschlüsse vom 22. 4. 92 – 24 W 2468/92 – und vom 12. 9. 88 – 24 W 5887/87 – in NJW-RR 1989, 144 = WuM 1989, 102; von Feldmann in Münchner Kommentar 2. Aufl., Rdnr. 10; Heinrichs in Palandt, 51. Aufl., Rdnr. 11 je zu § 397 BGB). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die von dem Landgericht unter Berufung auf OLG Celle (NJW 1991, 979) vertretene Rechtsansicht, die Entlastung erfasse nur solche Schadensersatzansprüche nicht, die auf strafbaren Handlungen des Verwalters beruhen. Das OLG Celle hat aaO die von dem Landgericht zitierte Ansicht nicht vertreten. Es hat lediglich entschieden, daß die Entlastung Schadensersatzansprüche aus strafbaren Handlungen nicht erfaßt, nicht jedoch, daß sienur solche Anspr...