Leitsatz (amtlich)
Gesteht ein Autofahrer gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei zu, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt, gilt § 418 Abs. 1 ZPO. Das Zugeständnis ist aber lediglich ein Schuldindiz, dass im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bewerten ist. Es kann daher durch andere Umstände widerlegt werden.
Normenkette
StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1-2, § 418 Abs. 1, § 529 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 41 O 98/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 98/16, auf Ihre Kosten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat beabsichtigt gleichwohl, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen gilt:
II. Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat die auf Zahlung der sich ausweislich eines Sachverständigengutachtens ergebenden Bruttoreparaturkosten zzgl. der Aufwendungen für den Sachverständigen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs als Zeugen und Anhörung des Beklagten zu 1) als Fahrer des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeugs abgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass es nicht nur davon überzeugt ist, dass der Unfall vom 4. September 2015 gegen 10.45 Uhr in der Sch... straße in Berlin- F... sich in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wechsel der Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs von der rechten in die linke Spur zugetragen hat, so dass hier ein Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen der Klägerin spricht, sondern dass ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß auch zur Überzeugung der Kammer feststehe. Denn die Darstellung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, er habe wegen der vorhandenen Ampel bereits 10 sec gestanden als der Beklagte zu 1) aufgefahren sei, sei nicht nachvollziehbar. Denn dieser habe angegebenen, ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Ampel gestanden zu haben. Der Unfall habe sich aber unstreitig vor dem Haus Nr. 18 ereignet, das in einem erheblich weiteren Abstand von der Ampel stehe. Auch seine Angaben zu dem Lichtbild Anlage B 4 wiesen aus, dass sich der Unfall bei dem Fahrspurwechsel ereignet habe, denn das Bild zeige das Fahrzeug der Klägerin mit dem rechten Hinterreifen noch in der rechten Fahrspur. Dazu habe der Zeuge angeben, er habe das Fahrzeug, um die rechte Fahrspur freizumachen, nach dem Unfall in diese Position gefahren.
2. Die hiergegen erhobene Rüge der Klägerin, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, greift nicht durch.
Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005, VI ZR 175/04, juris). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258; Urteil vom 18. Oktober 2005, VI ZR 270/04, juris); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, aaO). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.
Dass das Landgericht trotz...