Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze nach denen einem Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, gelten dann nicht, wenn der Nachzügler beim Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat (sog. unechter Kreuzungsräumer).

 

Normenkette

StVO § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 41 O 103/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 10. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 41 O 103/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Zeugin S ... befuhr am 25. November 2014 gegen 18.00 Uhr mit dem an die "A ... Bank ... GmbH" sicherungsübereigneten Kraftfahrzeug Typ Audi A8 3.0 TDI Quattro, amtliches Kennzeichen B-SZ 1162, die Johannisthaler Chaussee in Berlin in nordöstlicher Richtung. Die Sicherungsnehmerin hat den Kläger zu 1) (nachfolgend auch: "der Kläger") zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten ermächtigt (Anlage K 15). An der Kreuzung Johannisthaler Chausee/Rudower Straße versuchte die Zeugin S ..., nach links in die Rudower Straße in nordwestlicher Richtung abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Typ VW Tiguan, amtliches Kennzeichen B-PH 9640, welches sich im geradeaus gerichteten Verkehr auf der Rudower Straße in nordwestlicher Richtung bewegte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 1) nach Klagerücknahme des Klägers zu 2) zunächst durch Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016, dem Klägervertreter zugestellt am 19. Mai 2016, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 1) am 24. Mai 2016 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das genannte Versäumnisurteil durch Urteil vom 10. August 2017 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe den Unfall selbst verursacht und verschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Lichtzeichenanlage der Kreuzung für die Beklagte zu 1) grün zeigte, als diese in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und der grüne Linksabbiegerräumpfeil für die Zeugin S ... nicht geleuchtet habe. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) sei nicht anzunehmen, da die Zeugin S ... mangels Verständigung mit der Beklagten zu 1) hierüber nicht auf einen Verzicht der Beklagten zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht habe vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 14. August 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. September 2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 16. November 2017 am 02. November 2017 begründet.

Der Kläger meint, den Beklagten sei ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, da es die Beklagte zu 1) der Zeugin S ... nicht ermöglicht habe, die Kreuzung zu räumen. Er beziffert den Schaden auf die Hälfte der erstinstanzlich geltend gemachten Summe aus (fiktiven) Nettoinstandsetzungkosten in Höhe von 6.753,58 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 688,20 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro und verlangt darüber hinaus Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr (aus einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,- Euro), einer Dokumentenpauschale in Höhe von 25,75 Euro, einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 594,23 Euro.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10.08.2017, zugleich unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.05.2016, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.733,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 594,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung abzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und behaupten, das klägerische Fahrzeug habe Vorschäden aufgewiesen, deren sach- und fachgerechte Beseitigung nicht dargelegt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO hinreichend begründet worden.

Die Berufung ist unbegründet.

Eine Berufu...

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