Leitsatz (amtlich)
Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Anlass zur Erhebung der Klage vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist, mangelt es einer allein auf das Kosteninteresse gerichteten Klage jedenfalls nicht am Rechtsschutzinteresse.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 12 O 281/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.8.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10.2.2011 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:
"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:"
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Mit dem LG ist davon auszugehen, dass es im Belieben der Klägerin stand, ob sie nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 3 ZPO vorgeht oder die Klage auf das Kosteninteresse umstellt. Die Rechtsauffassung, wonach mit Einführung des § 269 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO der Kläger gehindert sei, zur unbezifferten Kostenfeststellungsklage überzugehen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, ist keineswegs unstreitig. So wird vertreten, dass der Kläger an der Klage festhalten und den Antrag auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten umstellen kann, da der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers von der prozessualen Gestaltungsmöglichkeit nach § 269 ZPO unberührt bleibe und ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der nur summarischen Prüfung in diesem Verfahren nicht verneint werden könne (Zöller/Gre-ger, ZPO, 28. Aufl., § 269 Rz. 18d mit weiteren Nachweisen). Das Argument, dass eine allein auf das Kosteninteresse gerichtete Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, wenn der begehrte Kostentitel auf einfachere Weise erlangt werden könne (Tegeder, Die Klagerücknahme als "einseitige Hauptsachenerledigung, NJW 2003, 3327) greift - ungeachtet der Frage, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist - im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil es zwischen den Parteien keineswegs unstreitig war und ist, ob der Anlass zur Erhebung der Klage vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist. Da eine - auch analoge - Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausscheidet, wenn die Klagerücknahme bei Erledigung nach Rechtshängigkeit erfolgt (Tegeder, a.a.O.), scheitert die Kostenfeststellungsklage jedenfalls nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse.
Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gem. §§ 546 Abs. 2, 985 BGB zustand. Ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage noch im Besitz der Räume befand, hat sie jedenfalls den Herausgabeanspruch gem. § 546 Abs. 2 BGB nicht vor dem 15.7.2009 und damit erst nach Anhängigkeit erfüllt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unbestritten vorgetragen, dass sie die Beklagte mehrfach aufgefordert habe, die Mietsache herauszugeben (Klageschrift, S. 8 unten/Bl. 8 d.A.). Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, ein Herausgabeverlangen sei offensichtlich nicht vorgetragen worden, ist dieser Vortrag unzutreffend. Soweit sie damit behaupten will, sie sei nicht zur Herausgabe aufgefordert worden, ist sie mit einem derartigen Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen.
Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, sie habe den Herausgabeanspruch der Klägerin dadurch erfüllt, dass sie die Räume an die Z. GmbH herausgegeben habe. Von einer Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB zwischen Klägerin und der Z. GmbH könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Z. GmbH zum Zeitpunkt der behaupteten Herausgabe berechtigt gewesen wäre, die Herausgabe von der Beklagten zu verlangen. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Dem LG ist auch zu folgen, soweit es den Klageantrag dahingehend ausgelegt hat, dass die Klägerin Feststellung verlangt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LG der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hat (ne ultra petita partium). Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsachenerledigung war - da das Interesse a...